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Ende der steu­er­frei­en Eigen­wer­bung laut VwGH

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2006 

Entgegen stän­di­ger bis­he­ri­ger Recht­spre­chung voll­zieht der VwGH 2005/17/0053 vom 22. Februar 2006 eine Judi­ka­tur­wen­de und weitet die Wer­be­ab­ga­be auf Eigen­wer­bung aus, obwohl im Durch­füh­rungs­er­lass AÖFV Nr. 121/2000 aus­drück­lich erwähnt ist, dass Eigen­wer­bung nicht der Wer­be­ab­ga­be unter­liegt. Auch laut VfGH B 171/02 unter­liegt die Werbung, die der Wer­be­in­ter­es­sent ohne Ein­schal­tung Dritter für sich selbst macht (also Eigen­wer­bung) nicht der Wer­be­ab­ga­be. Ziel der Wer­be­ab­ga­be sei es, die Ver­brei­tung von Wer­be­bot­schaf­ten, soweit hiebei Auf­trag­neh­mer dem Wer­be­in­ter­es­sen­ten gegen­über Dienst­leis­tun­gen gegen Entgelt erbrin­gen einer Abgabe zu unter­wer­fen, wobei die Bemes­sungs­grund­la­ge das hiefür geleis­te­te Entgelt ist. Stein des Anstoßes war die Her­aus­ga­be eines Waren­ka­ta­lo­ges eines Han­dels­hau­ses, welches hiefür eine eigene Kos­ten­stel­le ein­ge­rich­tet hatte und von den Her­stel­lern ver­ein­zelt neue Texte und Druck­vor­la­gen einholte. Aus diversen Ver­rech­nun­gen (gelegte Rech­nun­gen, Skonti, Rabatte und Boni) in dieser Kos­ten­stel­le leitete der Fiskus die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Wer­be­ab­ga­be ab. Für die Praxis ist daher zu beachten, dass unter dem Titel “Werbung” keine Posten auf­schei­nen, die als Flächen- oder Raum­nut­zung bzw. Wer­be­ein­schal­tung aus­ge­legt werden können, um einen Anknüp­fungs­punkt als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Wer­be­ab­ga­be zu ver­mei­den.

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