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Das KMU-För­de­rungs­ge­setz 2006 ab 1. Jänner 2007

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2006 

Am 23. Mai 2006 wurde das KMU-För­de­rungs­ge­setz (KMU-FG) im Natio­nal­rat beschlos­sen, womit das EStG und das UStG abge­än­dert werden, mit dem Ziel steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen für Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­ner (ein­schließ­lich Frei­be­ruf­ler) zu schaffen. Für gewerb­li­che Unter­neh­mer darf der Jah­res­um­satz € 400.000,- nicht überschreiten.

Die Begüns­ti­gun­gen umfassen:

  • Frei­be­trag für Inves­ti­tio­nen in begüns­tig­te Wirtschaftsgüter,
  • Ver­lust­vor­trag für 3 vor­an­ge­gan­ge­ne Jahre. Der bis­he­ri­ge Ver­lust­vor­trag gemäß § 18 Ab. 7 EStG (Anlauf­ver­lust) wurde neu for­mu­liert und ab 2007 auf alle Verluste in den vor­an­ge­gan­ge­nen 3 Jahren ausgedehnt.
  • Anhebung der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze lt. UStG auf netto € 30.000,- (bisher € 22.000,-), wobei die 15%ige Tole­ranz­gren­ze (inklu­si­ve fiktive USt) sich auf € 41.400,- erhöht. Auf die Anhebung der Umsatz­gren­ze gem. § 21 Abs. 2 UStG für den vier­tel­jähr­li­chen Vor­anmel­dungs­zeit­raum wurde offen­sicht­lich ver­ges­sen. Der Klein­un­ter­neh­mer ist daher ver­pflich­tet, eine UVA monat­lich abzu­ge­ben, wenn seine Umsätze € 22.000,- p.a. und vier­tel­jähr­lich, wenn sie gem. § 21 Abs. 6 UStG € 7.500,- p.a. über­stei­gen. Dass es sich um Null­mel­dun­gen in Papier­form handelt, ändert daran nichts.

Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne (§ 10 EStG):
Ein Frei­be­trag kann jährlich in der Höhe von 10% des Gewinnes bei Inves­ti­tio­nen in begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter (bis zur Höhe der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten) geltend gemacht werden. Der Frei­be­trag beträgt höchs­tens € 100.000,-. Die AfA bleibt hiervon unbe­rührt. Um den Frei­be­trag voll aus­zu­schöp­fen, muss die Inves­ti­ti­on min­des­tens € 1 Mio betragen, was bei gewerb­li­chen Unter­neh­men (Umsatz­gren­ze € 400.000,- p.a.) wohl an der Realität z.T. schei­tern dürfte. Bei Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten ist der Frei­be­trag anteilig den Gesell­schaf­tern ent­spre­chend ihrer Gewinn­be­tei­li­gung zuzu­rech­nen. Dop­pel­be­güns­ti­gun­gen sind aus­ge­schlos­sen. Hält der Mit­un­ter­neh­mer seine Betei­li­gung im Betriebs­ver­mö­gen und hat er bereits für diesen Betrieb den Frei­be­trag geltend gemacht, ist eine weitere Gel­tend­ma­chung ausgeschlossen.

Laut BMF fallen nicht unter die Begüns­ti­gung: Selb­stän­di­ge, die keinen Betrieb haben (z.B. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit Ein­künf­ten aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Arbeit, Auf­sichts­rä­te oder Stiftungsvorstände).

Begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter sind abnutz­ba­re kör­per­li­che Anla­ge­gü­ter und Wert­pa­pie­re. Die Defi­ni­ti­on der Wert­pa­pie­re wurde dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG ent­nom­men und hin­sicht­lich der Nach­be­schaf­fung im Falle des Aus­schei­dens auf § 14 Abs. 5 Z 2 ver­wie­sen. Eine Zweck­wid­mung (Deckung von Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen, die ab 2007 ohnedies nicht mehr erfor­der­lich ist Rz. 3352 EStR) ist aus dem Gesetz nicht ableit­bar. Die Wert­pa­pie­re sind dem Betriebs­ver­mö­gen zuzurechnen.

Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me des Frei­be­tra­ges sind:

  • eine Behalte-/Nut­zungs­dau­er von 4 Jahren
  • Ver­wen­dung in einer Betriebs­stät­te im Inland oder im EU/EWR-Raum

Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­ner, die nicht bzw. nur teil­wei­se in abnutz­ba­re kör­per­li­che Anla­ge­gü­ter inves­tie­ren, können die Begüns­ti­gung dadurch maximal in Anspruch nehmen, indem sie den ent­spre­chen­den Betrag in Wert­pa­pie­re inves­tie­ren. Es bleibt abzu­war­ten, ob vom BMF noch eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung betref­fend Zweck­wid­mung erfolgen wird, was aber nicht anzu­neh­men ist.

Folgende Wirt­schafts­gü­ter sind von der Begüns­ti­gung aus­ge­nom­men:

  • Gebäude,
  • PKW und KOMBI, aus­ge­nom­men Fahr­schul­kraft­fahr­zeu­ge sowie Kraft­fahr­zeu­ge, die zu min­des­tens 80 % der gewerb­li­chen Per­so­nen­be­för­de­rung dienen,
  • Luft­fahr­zeu­ge,
  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, die gemäß § 13 EStG 1988 abge­setzt werden,
  • Gebrauch­te Wirtschaftsgüter,
  • Wirt­schafts­gü­ter, die von einem Unter­neh­men erworben werden, das unter beherr­schen­dem Einfluss des Steu­er­pflich­ti­gen steht,
  • Wirt­schafts­gü­ter, für die der For­schungs­frei­be­trag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b EStG 1988 in Anspruch genommen wurde.

Nach­ver­steue­rung:
Scheiden die Wirt­schafts­gü­ter inner­halb der 4‑Jahresfrist aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus oder werden sie in einen Staat außer­halb des EU/EWR-Raumes ver­bracht, so ist der Frei­be­trag in diesem Jahr gewinn­er­hö­hend anzu­set­zen. Im Falle der Wert­pa­pie­re ist jedoch eine Ver­äu­ße­rung dann nicht schäd­lich, wenn ein Nachkauf von kör­per­li­chen Wirt­schafts­gü­tern oder Wert­pa­pie­ren erfolgt. Die Nach­ver­steue­rung entfällt, wenn die Wirt­schafts­gü­ter aufgrund höherer Gewalt oder eines behörd­li­chen Ein­griffs aus­ge­schie­den sind.

Gel­tend­ma­chung und Wirk­sam­keit:
Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me sind der Ausweis des Frei­be­tra­ges in der Steu­er­erklä­rung sowie ein Ver­zeich­nis der begüns­tig­ten Wirt­schafts­gü­ter in der Beilage zur Steu­er­erklä­rung. Die Berich­ti­gung ist bis zum Eintritt der Rechts­kraft des Ein­kom­men­steu­er- oder Fest­stel­lungs­be­schei­des möglich.

Pra­xis­hin­weis: Für die betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen ist es steu­er­lich daher vor­teil­haft, Inves­ti­tio­nen in die Zeit ab 2007 zu verschieben.

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