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Neue Bilan­zie­rungs­pflich­ten und deren steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen ab 1. Jänner 2007

Han­dels­recht-Unter­neh­mens­ge­setz­buch

Gem. § 189 UGB (derzeit noch HGB) besteht ab 1. Jänner 2007 neben den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auch für Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bei Über­schrei­ten der Umsatz­er­lö­se von € 400.000,– in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jahren, ab dem zweit­fol­gen­den Jahr oder bei Über­schrei­ten dieses Schwel­len­wer­tes um min­des­tens die Hälfte, ab dem Fol­ge­jahr Bilan­zie­rungs­pflicht und Ver­pflich­tung zur Ein­tra­gung im Fir­men­buch. Aus­ge­nom­men davon sind Frei­be­ruf­ler sowie Land- und Forst­wir­te. Die steu­er­li­chen Buch­füh­rungs­gren­zen gelten daher nur mehr für L&FW. Durch § 907 UGB (Über­gangs­be­stim­mun­gen) sind die Härten auf Grund des Wechsels der Gewinn­ermitt­lungs­art deutlich gemildert.

Steu­er­recht

Mit dem Strukt­AnpG 2006 wurde § 5 EStG den han­dels­recht­li­chen Bestim­mun­gen ange­passt. In der Praxis kommt es bei Über­schrei­ten der Umsatz­er­lö­se aus Gewer­be­be­trieb in den Jahren 2007 und 2008 ab 2010 zur Rech­nungs­le­gungs­pflicht. Betragen aber die Erlöse im Jahre 2007 mehr als € 600.000,– besteht sie bereits ab 2008. Die Gewinn­ermitt­lung nach § 5 EStG ist demnach nicht mehr von der Ein­tra­gung im Fir­men­buch abhängig. Auf Grund von Über­gangs­be­stim­mun­gen können Unter­neh­men, die vor dem 1. Jänner 2007 ihren Betrieb eröffnet haben und nicht pro­to­kol­liert waren, über Antrag in der Steu­er­erklä­rung des betref­fen­den Jahres die bis­he­ri­gen steu­er­li­chen Bestim­mun­gen bis 31. Dezember 2009 in Anspruch nehmen. Für Lebens­mit­tel­ein­zel- und Gemischt­wa­ren­händ­ler gilt die alte Rechts­la­ge für weitere 3 Jahre.

Bild: © Mikael Damkier — Fotolia