Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Klienten-Info — Archiv

Rück­erstat­tung aus­län­di­scher Quel­len­steu­ern / Probleme mit Frankreich

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2007 

Über­steigt die im Ausland ein­be­hal­te­ne Quel­len­steu­er 15%, kann der über­stei­gen­de Betrag gem. Art. 10 OECD-Mus­ter­ab­kom­men auf Antrag erstat­tet werden. Die Antrags­for­mu­la­re sind bei der Drucks­or­ten­ver­wal­tung der Finanz­be­hör­de 1030 Wien, Vordere Zoll­amts­stra­ße. 3 Tel. (01) 71125/3643 oder Fax. 3649 zu beziehen.

Die Anträge sind grund­sätz­lich vom zustän­di­gen Finanz­amt, versehen mit der Ansäs­sig­keits­be­stä­ti­gung, unmit­tel­bar dem Finanz­amt Eisen­stadt zuzu­lei­ten, welches die Ver­sen­dung an die aus­län­di­sche Behörde besorgt. Zwecks Beschleu­ni­gung des Amts­we­ges kann der Antrag­stel­ler das mit der Wohn­sitz­be­schei­ni­gung ver­se­he­ne Formular auch selbst an die aus­län­di­sche Behörde senden.

Aus­nah­men bestehen für die Schweiz und Frank­reich. Die schwei­zer Behörde akzep­tiert den Antrag nur, wenn er über das Finanz­amt Eisen­stadt einlangt, während Frank­reich den Antrag nur vom Antrag­stel­ler selbst akzeptiert.

Das fran­zö­si­sche Formular ab 2006 neu 5000 — DE anstelle des bis­he­ri­gen RF 1 stellt in Punkt V eine nahezu uner­füll­ba­re Anfor­de­rung an einen Pri­vat­an­le­ger. Es verlangt nämlich die Anschrift der aus­zah­len­den Stelle (Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge?), sowie eine Beschei­ni­gung, dass an den Antrag­stel­ler der Net­to­be­trag, nach Abzug der Abzug­steu­er zu dem in den inner­staat­li­chen fran­zö­si­schen Rechts­vor­schrif­ten vor­ge­se­he­nen Satz, aus­ge­zahlt worden ist. Im Unter­schied zu insti­tu­tio­nel­len Anlegern (z.B. Invest­ment­fonds) verfügen Pri­vat­an­le­ger weder über eine Bank­ver­bin­dung als aus­zah­len­de Stelle in Frank­reich, noch kennt er die Anschrift des Schuld­ners der Kapi­tal­erträ­ge. Der einzige Beleg ist der Über­wei­sungs­trä­ger seiner öster­rei­chi­schen Bank, aus dem der QEST-Abzug her­vor­geht. Der Auf­for­de­rung in Pkt. V des Antrags­for­mu­lars steht er daher hilflos gegen­über. Aus diesem Grund hat das BMF kürzlich ein Ver­stän­di­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Pra­xis­hin­weis: Unter Pkt. V. sollte — in fran­zö­si­scher Sprache! — auf den Umstand der Unmög­lich­keit für die Erfül­lung dieser Anfor­de­rung hin­ge­wie­sen werden. Gleich­zei­tig ist aber darauf hin­zu­wei­sen, dass der fran­zö­si­sche QEST-Abzug aus dem Beleg der öster­rei­chi­schen Bank als aus­zah­len­de Stelle deutlich ersicht­lich ist. Sollte auch das nicht zum Ziel führen, ist das BMF zu kontaktieren. 

Bild: © con­trast­werk­statt — Fotolia