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Klienten-Info — Archiv

Wesent­li­che Klar­stel­lun­gen durch die Gebührenrichtlinie

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2007 

:: Aus­lands­ur­kun­de Rz. 457ff

Dessen Gebüh­ren­pflicht ist in § 16 Abs. 2 Z 1 GebG geregelt. Die GebR stellt klar, dass Gebüh­ren­frei­heit besteht, wenn der Erfül­lungs­ort nach­weis­lich im Ausland ist. Die Über­mitt­lung der Urkunde vom Ausland ins Inland per Telefax löst keine Gebüh­ren­pflicht aus, weil das Gesetz hiefür eine beglau­big­te Abschrift verlangt.

:: Bestand­ver­trags­ge­bühr Rz. 662ff

Hin­sicht­lich der Bemes­sungs­grund­la­ge wird klar gestellt, dass die Umsatz­steu­er dann nicht dazu gehört, wenn im Vertrag die Klausel “exklu­si­ve USt” ent­hal­ten ist (Rz. 692). Ein im Ausland beur­kun­de­ter Vertrag über eine im Ausland gelegene Sache ist dann gebüh­ren­pflich­tig, wenn der inlän­di­sche Ver­trags­part­ner den Bestands­zins von seinem inlän­di­schen Wohnsitz aus abzu­schi­cken hat.

:: Dar­le­hens­ge­bühr Rz. 784ff

Stille Gesell­schaf­ten, Ges.n.b.R, Genos­sen­schaf­ten, Stif­tun­gen und Vereine fallen nicht unter “Gesell­schaf­ten” gem. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, wodurch die Ersatz­be­ur­kun­dung bei Gesell­schaf­ter­dar­le­hen durch Aufnahme in die Bücher des Dar­le­hens­schuld­ners, nicht greift. Ferner ist das Ste­hen­las­sen von Gewinn­an­tei­len auf Pri­vat­kon­ten der Gesell­schaf­ter nicht als Gesell­schaf­ter­dar­le­hen zu qua­li­fi­zie­ren und löst daher keine Gebüh­ren­pflicht aus. Wenn ein Dar­le­hens­ge­ber zu einem späteren Zeit­punkt als Gesell­schaf­ter eintritt, wird daraus kein Gesellschafterdarlehen. 

:: Rechts­ge­schäft in Form eines E‑Mail Rz. 507

Enthält das E‑Mail eine elek­tro­ni­sche Signatur ist es gebüh­ren­pflich­tig und zwar auch dann, wenn — zum Unter­schied bis­he­ri­ger Praxis — kein Ausdruck erfolgt. Enthält es keine Signatur und wird auf jeg­li­chen Namens­zug unter dem E- Mail Text ver­zich­tet, liegt keine gebüh­ren­pflich­ti­ge Urkunde vor. Die dem Fir­men­brief­kopf ver­gleich­ba­ren Zeilen im E- Mail: “Von: xx / An: yy” ist nicht schäd­lich. Sie stellt keine mecha­ni­sche Unter­schrift dar, weil sie nicht unter dem Text steht. Das mag als for­ma­lis­tisch erschei­nen, ist aber durch die Recht­spre­chung des VwGH 28.6.1950 Slg. 2298/49 gedeckt.

:: Soft­ware­nut­zungs­ver­trä­ge Rz. 729

Entgegen der Rspr. des VwGH ist fest­zu­hal­ten, dass auch diese Verträge gem. § 33 Tp. 5 Abs. 4 Z 2 GebG (Bud­get­be­gleitG 2007) gebüh­ren­frei sind. Die Befrei­ung wirkt auf Verträge zurück, für welche die Gebüh­ren­schuld nach dem 31. Dezember 2001 ent­stan­den ist. Ist die Gebüh­ren­schuld vor diesem Datum ent­stan­den, gilt die 5‑jährige Ver­jäh­rungs­frist, inner­halb der die Auf­he­bung des Beschei­des gem. § 299 Abs. 1 BAO bean­tragt werden kann. Dieser Antrag ist aller­dings binnen eines Jahres ab Zustel­lung des Beschei­des gem. § 302 Abs. 1 BAO ein­zu­brin­gen, um erfolg­reich zu sein. 

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