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Rei­se­kos­ten­be­griff im Umbruch

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Sep­tem­ber 2007 

:: Rei­se­kos­ten­er­satz nach Rz 774 VereinsR gesetzwidrig

Der UFS Inns­bruck 19.1.2007, RV/0641 — I/06 hat eine Berufung mit der Begrün­dung abge­wie­sen, dass der Rei­se­be­griff in Rz 774 VereinsR in Wider­spruch zu den §§ 4 Abs. 5 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG (Berufs- und Geschäfts­rei­se) steht. Es wird fest­ge­stellt, dass weder die VereinsR noch die “Richt­li­ni­en des Kon­troll­aus­schus­ses für die Ver­wal­tung der beson­de­ren Bundes-Sport­för­de­rungs­mit­tel” eine Rechts­quel­le dar­stel­len.
Damit ent­fal­len die Son­der­be­güns­ti­gun­gen der steu­er­frei­en Rei­se­kos­ten­ent­schä­di­gun­gen für die in den Rz 763 — 767 genann­ten Personen (Funk­tio­nä­re, Trainer, Sportler etc.) bei Reisen im Rahmen ihrer Ver­eins­tä­tig­keit. Eine Reise liegt nunmehr nur dann vor, wenn es sich um die Über­win­dung einer größeren Ent­fer­nung (20 bis 25 Km) vom Tätig­keits­mit­tel­punkt handelt und die Rei­se­dau­er mehr als 3 bzw. 5 Stunden beträgt. Bisher waren Rei­se­kos­ten­ent­schä­di­gun­gen nach Rz 774 ohne Berück­sich­ti­gung dieser Min­dest­gren­zen steuerfrei.

Prak­ti­sche Aus­wir­kung: Bei normalen Dienst­ver­hält­nis­sen (Rz 769) ändert sich dadurch nichts, da deren Rei­se­kos­ten — wie bisher — gem. § 26 Z 4 EStG nach dem Dienst­rei­se­be­griff abzu­rech­nen sind. Auf die Ände­run­gen lt. RK-Novelle 2007 (siehe unten) sei hin­ge­wie­sen. Betrof­fen sind aber die o.a. Personen, auch wenn sie als Dienst­neh­mer (Rz 765) tätig sind und auf Grund des War­tungs­er­las­ses 2005 ab 2006 (vgl. Klienten-Info August 2006) die Rei­se­kos­ten nach Rz 774 abge­rech­net haben. Für sie sind die Rei­se­kos­ten­ent­schä­di­gun­gen nur insoweit steu­er­frei, als sie nach den Bestim­mun­gen des EStG abge­rech­net werden. 

:: Rei­se­kos­ten-Novelle 2007 — ab 2008 wirksam

Wie bereits in der Klienten-Info März 2007 aus­ge­führt, war der Dienst­rei­se­be­griff neu zu defi­nie­ren. In Reaktion auf VfGH 22.6.2006 erfolgte die Neu­re­ge­lung für Tages- und Näch­ti­gunggel­der sowie Fahrt­kos­ten­er­sät­ze in der RK-Novelle 2007. Bei Geschäfts- und Berufs­rei­sen (Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten) ändert sich — mit Ausnahme der Zwölf­te­lung auch bei Aus­lands­rei­sen — aber nichts, wodurch die gesetz­li­chen Ungleich­hei­ten bis auf weiteres ein­ze­men­tiert sind.

Die Ände­run­gen bei Dienst­rei­sen seien im Fol­gen­den kurz dar­ge­stellt:
- Steu­er­freie Tages­gel­der gem. § 3 EStG — NEU!
Entgegen der bis­he­ri­gen Regelung, wonach gem. § 26 Abs. Z 4 letzter Satz EStG alle lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrif­ten i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1–6 EStG (z.B. KV-Verträge, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen etc.) auch für die Steu­er­frei­heit maß­geb­lich waren, sind nur mehr jene Rei­se­kos­ten­er­sät­ze steu­er­frei, die unter die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG taxativ ange­führ­ten fol­gen­den Reis­e­tat­be­stän­de sub­su­mier­bar sind.

  • Außen­dienst­tä­tig­keit (z.B. Kun­den­be­su­che, Kon­trol­le außer­halb des stän­di­gen Betriebs­ge­län­des etc.)
  • Fahr­tä­tig­keit (z.B. Bus­chauf­feur, Lock­füh­rer etc.)
  • Bau­stel­len- und Mon­ta­ge­tä­tig­keit (z.B. Errich­tung von Anlagen, Über­wa­chung und Ein­schu­lung außer­halb des stän­di­gen Arbeitsplatzes)
  • Arbeits­kräf­te­über­las­sung lt. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
  • Vor­über­ge­hen­de Tätig­keit an einem Ein­satz­ort in einer anderen poli­ti­schen Gemeinde (z.B. Sprin­ger­tä­tig­keit oder zu Ausbildungszwecken).

Miß­brauchs­be­stim­mung: Soge­nann­te „Gehalts­um­wand­lun­gen“ (z.B. die Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen werden im Ver­hält­nis zum lau­fen­den Gehalt über­durch­schnitt­lich erhöht) stellen keine steuer- und bei­trags­frei­en Bezüge dar.
Die Aus­wir­kung der nach § 3 EStG steu­er­frei­en Bezüge auf die Berech­nung des Jahres­sech­tels wird in § 67 Abs. 2 geregelt. Mit wenigen Aus­nah­men erhöhen sie dieses nicht. 

:: Rei­se­kos­ten­er­sät­ze gem. § 26 Z 4 EStG

An der bis­he­ri­gen Regelung für Rei­se­ver­gü­tun­gen (Fahr­kos­ten­er­satz und Kilo­me­ter­gel­der) sowie Tages- und Näch­ti­gungs­gel­der ändert sich grund­sätz­lich nichts. Neu ist nur Folgendes:

  • Unab­hän­gig von einer lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrift kann sowohl bei Inlands- als auch Aus­lands­rei­sen nach Kalen­der­ta­gen (bei mehr als 11 Stunden Rei­se­zeit) abge­rech­net werden und es gilt derselbe Stun­den­tei­ler.
  • Fahrt­kos­ten­ver­gü­tun­gen für Fami­li­en­heim­fahr­ten (Min­dest­ent­fer­nung 120 Km) sind höchs­tens für eine Fahrt pro Woche (das Deka­den­sys­tem ist zulässig) steu­er­frei, wenn für die arbeits­frei­en Tage kein Taggeld bezahlt wird.
  • Bei vor­über­ge­hen­der Zutei­lung an einen neuen Ein­satz­ort bleiben für den ersten Kalen­der­mo­nat die aus­be­zahl­ten Fahr­kos­ten von der Wohnung zum Ein­satz­ort steu­er­frei. Es steht aller­dings kein Pend­ler­pau­scha­le zu. Ab dem Fol­ge­mo­nat liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te vor, die mit dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag abge­gol­ten sind. Urlaube und Kran­ken­stän­de unter­bre­chen nicht den Beobachtungszeitraum.
  • Bis 31. Dezember 2009 stellen Fahrten zu einer Bau­stel­le, die unmit­tel­bar von der Wohnung ange­tre­ten werden, keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te dar (§ 124 b Z 140 EStG).

- Umsatz­steu­er
§ 13 Abs. 2 UStG wird dahin­ge­hend ergänzt, dass auch die nach § 3 EStG lohn­steu­er­frei­en Tages­gel­der vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind. Von den Näch­ti­gungs­gel­dern, die durch eine Rechnung nach­ge­wie­sen sind, kann die Vor­steu­er auch dann geltend gemacht werden, wenn diese auf den Namen der Person lautet, von der die Reise aus­ge­führt worden ist.

- Weitere Befrei­un­gen
Die neuen steu­er­frei­en Tag­gel­der nach § 3 EStG sind weiters befreit von den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen, dem DB/DZ sowie von der KommSt.

- Begren­zung des Pend­ler­zu­schla­ges gem. § 33 Abs. 8 EStG
In der Klienten-Info Juli 2007 wurde bereits darauf hin­ge­wie­sen, dass in den Jahren 2008 und 2009 die Nega­tiv­steu­er auch für das Pend­ler­pau­scha­le anwend­bar ist und auf maximal € 200,- ange­ho­ben worden ist. Diese Steu­er­gut­schrift ist aber ferner mit 10% der Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung begrenzt (BMF vom 5. Juni 2007). 

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