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Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs — Son­der­fall bei Errich­tung von Bürogebäuden

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Sep­tem­ber 2007 

Der Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zu­ges ist häufig Thema bei Betriebs­prü­fun­gen. Zur gesetz­li­chen Regelung und Recht­spre­chung hiezu sei fol­gen­des ausgeführt:

:: Gesetz

Laut § 12 Abs. 1 Z 1 UStG ist der Vor­steu­er­ab­zug auf Anzah­lun­gen vor Aus­füh­rung der Leistung nur dann zulässig, wenn eine Rechnung vorliegt, die alle Rech­nungs­merk­ma­le des § 11 UStG enthält. In diesem Fall wird nicht auf die Leistung, sondern auf die Zahlung abge­stellt. Es handelt sich demnach um den “Vor­steu­er­ab­zug kraft Rechtsform”.

:: Recht­spre­chung

- Kein Vor­steu­er­ab­zug bei erst zu erbrin­gen­der Leistung ohne Zahlung
Um die Vor­steu­er geltend machen zu können, kommt es darauf an, dass die in der Rechnung ange­führ­te Leistung bereits tat­säch­lich erbracht worden ist. Ein Vor­steu­er­ab­zug für erst zu erbrin­gen­de Leis­tun­gen kann grund­sätz­lich nicht geltend gemacht werden. Das Vor­lie­gen einer Vor­aus­rech­nung ohne tat­säch­li­che Zahlung ist hiefür nicht aus­rei­chend. (VwGH 2003/13/0003 vom 20. Dezember 2006). Enthält die Vor­aus­rech­nung aber alle Rech­nungs­merk­ma­le, fällt Umsatz­steu­er kraft Rech­nungs­le­gung an, ohne dass ein Vor­steu­er­ab­zug zusteht!

- Vor­steu­er­ab­zugs­mög­lich­keit in Hinblick auf zukünf­ti­ge Option zur steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung:
Bei der Errich­tung von Büro­ge­bäu­den, die nach Fer­tig­stel­lung umsatz­steu­er­pflich­tig ver­mie­tet werden sollen (die Option zur Steu­er­pflicht nach § 6 Abs. 2 UStG wird gezogen), ist es fraglich, ob bereits während der Errich­tungs­pha­se Vor­steu­ern für bereits erhal­te­ne Leis­tun­gen geltend gemacht werden können.
Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung (Rz 900 UStR) ist dies nur dann möglich, wenn der Unter­neh­mer im Zeit­punkt des Bezuges der Vor­leis­tung nach­wei­sen kann, dass bereits bindende Ver­ein­ba­run­gen mit Mietern zur steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung vor­lie­gen bzw. aus den über eine Absichts­er­klä­rung hin­aus­ge­hen­den Umstän­den mit ziem­li­cher Sicher­heit fest­steht, dass der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen abge­schlos­sen werden.

Einer zu restrik­ti­ven Aus­le­gung ist der VwGH (2002/13/0063 vom 13. Sep­tem­ber 2006) aller­dings ent­ge­gen­ge­tre­ten. Dem­zu­fol­ge ist es unzu­läs­sig, dass das Vorhaben künf­ti­ger steu­er­pflich­ti­ger Ver­mie­tung des in der Errich­tungs­pha­se befind­li­chen Gebäudes aus­schließ­lich durch die Vorlage bin­den­der Ver­ein­ba­run­gen mit Mieter, nicht aber durch andere Indizien belegt werden kann. Indizien für eine künftige steu­er­pflich­ti­ge Ver­mie­tung können bei­spiels­wei­se sein: Gesprä­che mit poten­ti­el­len Mietern, Betrau­ung einer Immo­bi­li­en­treu­hand­ge­sell­schaft mit der steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung des Objektes sowie bei pro­fes­sio­nell betreu­ten Immo­bi­li­en­pro­jek­ten das Vorlegen ent­spre­chen­der Pla­nungs­rech­nun­gen (mit Vor­steu­er­ab­zug und anschlie­ßend steu­er­pflich­ti­ger Ver­mie­tung), schrift­li­che Erklä­run­gen zur steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung oder in der Ver­gan­gen­heit bereits ähnliche Projektabwicklungen.

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