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Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on von Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en Einnahmen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2007 

Gem. § 20 Abs. 2 EStG steht den steu­er­frei­en Ein­nah­men für in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang stehende Auf­wen­dun­gen ein Abzugs­ver­bot gegen­über. Im 2. EStR-War­tungs­er­lass 2006 wird das Kri­te­ri­um dieses Zusam­men­han­ges an Hand diverser Bei­spie­le kon­kre­ti­siert und grund­sätz­lich darauf hin­ge­wie­sen, dass er bei arbeits­markt­po­li­ti­schen Zuwen­dun­gen nicht gegeben ist (EStR Rz 4854). Im Fol­gen­den seien einige Bei­spie­le angeführt:

:: Steu­er­freie Zuwen­dun­gen ohne Aufwandskürzungen

  • Prämien nach dem Behin­der­ten­ein­stel­lungs­ge­setz; aus­ge­nom­men die damit zu ver­rech­nen­den Ausgleichstaxen.
  • “Blum-Bonus” zur Lehrlingsförderung
  • Lehr­aus­bil­dung (Jugend­li­che und Erwach­se­ne seit Sep­tem­ber 2006)
  • Kom­bi­lohn-Beihilfe AMS
  • Ein­glie­de­rungs-Beihilfe AMS (“Come Back”)
  • Soli­da­ri­täts­prä­mie AMS (redu­zier­te Arbeits­zeit / neue Arbeitskraft)
  • Alters­teil­zeit­geld ab 1. Jänner 2004 (bei Ein­stel­lung einer Ersatzkraft)
  • Eltern­teil­zeit­ka­renz Arbeits­markt­för­de­rungs­ge­setz (Lohn­zu­schuss für Ersatzkraft)
  • Sub­ven­tio­nen zur all­ge­mei­nen Verlustabdeckung.

:: Steu­er­freie Einnahmen/ Zuwen­dun­gen mit Aufwandskürzung

  • Prämien nach dem BEinStG sind auf Aus­gleichs­ta­xen (siehe oben) anzu­rech­nen und diese damit nicht absetzbar.
  • Den auf Grund von DBA nicht steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men (z.B. Zuzugs­be­güns­ti­gung gem. § 103 EStG) steht ein Abzugs­ver­bot für ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen gegenüber.
  • Weitere Abzugs­ver­bo­te für Auf­wen­dun­gen bestehen bei: Ein­nah­men aus Lieb­ha­be­rei, end­be­steu­er­ten Kapi­tal­erträ­gen, Erb­schaft, Schen­kung, Spiel­ge­winn, Ver­äu­ße­rung einer nicht steu­er­ba­ren Ein­kunfts­quel­le (z.B. Ver­mie­tung & Ver­pach­tung), Sti­pen­di­en zur Kunst­för­de­rung, Zin­sen­zu­schüs­se aus öffent­li­chen Kassen, sowie Sub­ven­ti­on zur Anschaf­fung eines bestimm­ten Wirt­schafts­gu­tes, die zur Kürzung der AfA-Basis führt. 

:: Son­der­fall Versicherungsentschädigung

Nicht steu­er­ba­ren Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen im außer­be­trieb­li­chen Bereich steht ein Abzugs­ver­bot für Scha­dens­be­he­bung gegen­über. Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen als Ersatz für ent­gan­ge­ne Ein­nah­men nach § 32 Z 1 EStG sind steu­er­pflich­tig. Wird bei der Gebäu­de­ver­mie­tung durch die Ver­si­che­rungs­leis­tung nicht nur die Einbuße der Ver­mö­gens­sub­stanz, sondern auch der Ertrags­aus­fall abge­gol­ten, ist der die Abgel­tung der Ver­mö­gens­sub­stanz über­stei­gen­de Teil steu­er­pflich­tig. Wird mit der Ver­si­che­rungs­leis­tung ein neues Wirt­schafts­gut ange­schafft, ist die AfA im vollen Umfang absetzbar.

:: Gel­tungs­be­reich

Die o.a. Grund­sät­ze sind auf alle offenen Fälle anzu­wen­den. Erfolgte in rechts­kräf­tig ver­an­lag­ten Fällen zu Unrecht eine Auf­wands­kür­zung, kann inner­halb der ein­jäh­ri­gen Frist eine Auf­he­bung des Beschei­des gem. § 299 BAO erfolgen. Auch eine Wie­der­auf­nah­me inner­halb von 3 Monaten ab Kenntnis des Wie­der­auf­nah­me­grun­des gem. § 303 BAO ist denkbar. 

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