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Ände­run­gen im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ab 2008


Januar 2008 

Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne (§ 10 EStG)

:: Ver­hin­de­rung der Nach­ver­steue­rung durch Ersatz­be­schaf­fung (ab Ver­an­la­gung 2008)
Wert­pa­pie­re werden als Ersatz­wirt­schafts­gü­ter aus­ge­schlos­sen und nur abnutz­ba­re kör­per­li­che Anla­ge­gü­ter aner­kannt (“begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter i.S.d. Abs. 3 Z 1” in § 10 Abs. 5 Z 2 EStG). Der Frei­be­trag kann daher bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den eines Wert­pa­piers nicht mehr auf Wert­pa­pie­re über­tra­gen werden, wodurch eine nicht im Sinne der Begüns­ti­gung liegende Umschich­tung von Wert­pa­pie­ren ver­hin­dert wird.

:: Ausweis und Ver­zeich­nis
Ab der Ver­an­la­gung 2007 hat in der Steu­er­erklä­rung ein getrenn­ter Ausweis von kör­per­li­chen Wirt­schafts­gü­tern und Wert­pa­pie­ren zu erfolgen. Der Frei­be­trag wird im Anla­gen­ver­zeich­nis bei den betref­fen­den Wirt­schafts­gü­tern aus­ge­wie­sen. Wert­pa­pie­re, für die der Frei­be­trag in Anspruch genommen wird, sind in ein geson­der­tes Ver­zeich­nis auf­zu­neh­men, das der Abga­ben­be­hör­de auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen ist.

Abrech­nung des steu­er­frei­en Taggeldes

Im Falle von als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten geltend gemach­ten Tag­gel­dern ist eine Kalen­der­tags­ab­rech­nung nicht mehr möglich (Ein­fü­gung von: “Dabei steht das volle Tages­geld für 24 Stunden zu” in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EstG). Die bis­he­ri­ge Ali­qo­tie­rung bleibt wei­ter­hin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienst­rei­se nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neu­re­ge­lung daher von Nachteil.

Änderung des AVAB bei pro­gres­si­ons­er­hö­hen­den steu­er­frei­en Einkünften

Liegen aus­län­di­sche Ein­künf­te vor, welche unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt in Öster­reich steu­er­frei sind, so wurde bisher bei der Steu­er­be­rech­nung der Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag (AVAB) vor der Ermitt­lung des Durch­schnitt­steu­er­sat­zes in Abzug gebracht, wodurch keine volle Wirkung erreicht wurde, da ein Teil von den steu­er­frei­en aus­län­di­schen Ein­künf­ten ver­braucht wurde. Die Änderung in § 33 Abs. 10 bzw. 11 EStG kor­ri­giert dies, indem der AVAB erst nach Anwen­dung des Durch­schnitt­steu­er­sat­zes auf das (inlän­di­sche) Ein­kom­men und damit unge­schmä­lert abge­zo­gen wird. 

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