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Klienten-Info — Archiv

Weitere steu­er­li­che Ände­run­gen ab 2008

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2008 

Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG)

:: Ein­schrän­kung der Über­tra­gung von stillen Reserven i.Z.m. bestehen­den Betei­li­gun­gen bei Pri­vat­stif­tun­gen (§ 13 Abs. 4 Z 1)
Die Über­tra­gung stiller Reserven gem. § 12 EStG ist einer Pri­vat­stif­tung verwehrt, wenn ein Anteil an einer Kör­per­schaft erworben wird, an dem die Pri­vat­stif­tung, der Stifter oder ein Begüns­tig­ter allein oder gemein­sam zu mind. 20% betei­ligt sind. Dies gilt nicht für Kapi­tal­erhö­hun­gen oder Neugründungen.

:: Amt­li­cher Vordruck für den Grup­pen­an­trag
§ 9 Abs. 8 Ts 5 normiert, dass für den Grup­pen­an­trag ein amt­li­cher Vordruck zu ver­wen­den ist.

:: Ansamm­lung des Frei­be­trags bei gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten (§ 23)
Gem. § 5 Z 6 von der KöSt befreite Kör­per­schaf­ten können den jährlich maxi­ma­len Frei­be­trag i.H.v. € 7.300 mangels Steu­er­pflicht oftmals nicht aus­nut­zen. Tritt Steu­er­pflicht aufgrund einer nicht gemein­nüt­zi­gen (bzw. mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen) Tätig­keit ein (z.B. durch eine Jubi­lä­ums­ver­an­stal­tung) so werden die inner­halb der letzten 10 Jahre nicht ver­brauch­ten Frei­be­trä­ge (maximal € 73.000) abge­zo­gen. Werden Frei­be­trä­ge nur teil­wei­se genutzt, so ist die Vor­trags­fä­hig­keit des Rest­be­trags grund­sätz­lich nicht möglich. Ein solcher teil­wei­ser Frei­be­trag ist aller­dings vor­zu­tra­gen, wenn in einem Jahr das Ein­kom­men vor Frei­be­trag nicht größer als € 730 ist bzw. das inner­halb des Ansamm­lungs­zeit­raums in Summe erzielte Ein­kom­men 5% der kumu­lier­ten Frei­be­trä­ge nicht über­steigt (€ 365 pro Jahr). Die Neu­re­ge­lung ist ab der Ein­kom­mens­er­mitt­lung für 2004 unter Berück­sich­ti­gung von nicht genutz­ten Frei­be­trä­gen ab 1995 anzuwenden.

Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO)

:: Zeit­punkt der Zustel­lung bei Finan­zOn­line
§ 98 Abs. 2 BAO normiert den Zeit­punkt der elek­tro­ni­schen Zustel­lung mit jenem, zu dem die Daten in den elek­tro­ni­schen Ver­fü­gungs­be­reich des Emp­fän­gers gelangt sind — bei Finan­zOn­line passiert dies mit der Ein­brin­gung der Daten in die Databox. Im Falle der Abwe­sen­heit von der Abga­be­stel­le (z.B. wegen Urlaubs) gilt die Zustel­lung erst mit dem auf die Rückkehr fol­gen­den Tag als bewirkt, zuvor ist der Emp­fän­ger vor zustell­recht­li­chen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelang­ten elek­tro­ni­schen Zustel­lung geschützt.

:: Anpas­sung von Ver­wal­tungs­straf­be­trä­gen
Eine Zwangs­stra­fe darf maximal € 5.000 (bisher € 2.200) aus­ma­chen. Ordnungs- und Mut­wil­lens­stra­fen werden von bisher € 400 auf € 700 erhöht.

Finanz­straf­ge­setz (FinStrG)

Das Höchs­taus­maß fol­gen­der Geld­stra­fen wird angepasst:

  • Min­dest­geld­stra­fe (§ 16): € 20 (bisher € 10)
  • Wert­zei­chen­ver­ge­hen (§ 39 Abs. 2): € 20.000 (€ 14.500)
  • Wie­der­ver­wen­dung von Stem­pel­wert­zei­chen (§ 40): € 10.000 (€ 7.250)
  • Her­bei­füh­rung unrich­ti­ger Prä­fe­renz­nach­wei­se (§ 48a Abs. 2): Vorsatz: € 40.000 (€ 29.000); Fahr­läs­sig­keit: € 4.000 (€ 2.900)
  • Ver­let­zung von Ver­pflich­tun­gen im Bar­geld­ver­kehr (§ 48b Abs. 2): Vorsatz: € 50.000 (€ 10.000); Fahr­läs­sig­keit bleibt bei € 5.000
  • Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 2 ): € 5.000 (€ 3.625)

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