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Gut­schei­ne im Steu­er­recht — steu­er­lich opti­mier­te Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­on und richtige steu­er­li­che Behand­lung von Verkaufsförderungsmaßnahmen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2008 

Mit­ar­bei­ter steu­er­op­ti­mal beschenken

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz sieht in § 3 Z 14 eine Steu­er­be­frei­ung für geld­wer­te Vorteile aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen sowie für dabei emp­fan­ge­ne Sach­zu­wen­dun­gen vor. Die Sach­zu­wen­dun­gen sind jährlich bis maximal 186 € pro Mit­ar­bei­ter steu­er­frei und umfassen z.B. Gut­schei­ne, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geld­zu­wen­dun­gen sind hingegen immer steuerpflichtig.

Die Abhal­tung einer Betriebs­fei­er ist laut Rz 79 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en nicht Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung. Zu beachten ist, dass es sich um keine indi­vi­du­el­le Beloh­nung eines Mit­ar­bei­ters handeln darf (z.B. Geburts­tag). Es muss vielmehr eine gene­rel­le Zuwen­dung an alle Mit­ar­bei­ter aufgrund eines bestimm­ten Anlasses vor­lie­gen (z.B. Weih­nach­ten). Die Sach­zu­wen­dun­gen können vom Dienst­ge­ber als Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich geltend gemacht werden.

Steu­er­li­che Behand­lung von Kaufgutscheinen

Gut­schei­ne werden vermehrt als Maßnahme ein­ge­setzt, um neue Kunden zu gewinnen bzw. um bestehen­de Kunden stärker an das Unter­neh­men zu binden. Umsatz­steu­er­lich ist zu beachten, dass im Zeit­punkt des Verkaufs eines Gut­scheins noch kein Leis­tungs­aus­tausch iSd UStG vorliegt. Weiters wird in den Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en in Rz 2607 klar­ge­stellt, dass das Entgelt für die Ver­äu­ße­rung eines Gut­scheins auch keine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Anzah­lung dar­stellt, es sei denn der Verkauf eines Gut­scheins erfolgt in Bezug auf eine genau bezeich­ne­te Leistung (z.B. für den Besuch einer bestimm­ten Thea­ter­vor­stel­lung). Die Umsatz­steu­er­pflicht entsteht daher regel­mä­ßig erst, wenn der Kauf­gut­schein ein­ge­löst wird.

Bilan­zie­ren­de Unter­neh­mer haben bis zur Ein­lö­sung des Kauf­gut­scheins eine Ver­bind­lich­keit aus­zu­wei­sen. Die Ein­kom­men­steu­er­pflicht entsteht somit regel­mä­ßig erst im Zeit­punkt der Ein­lö­sung des Gut­scheins. Sollte jedoch die Höhe oder der Zeit­punkt des Ein­tritts der Ver­bind­lich­keit unbe­stimmt sein, ist statt einer Ver­bind­lich­keit eine Rück­stel­lung zu bilden. In diesem Fall ist zu beachten, dass nur 80% des Teil­wer­tes steu­er­lich ange­setzt werden dürfen, sofern die Laufzeit der Rück­stel­lung am Bilanz­stich­tag mehr als zwölf Monate beträgt. Bei Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnern führt der Verkauf von Gut­schei­nen regel­mä­ßig bereits bei Bezah­lung zu einer Betriebseinnahme.

Steu­er­li­che Behand­lung von Gratisgutscheinen

Gra­tis­gut­schei­ne, die im Falle einer Ein­lö­sung zu einer Preis­re­duk­ti­on eines bestimm­ten Pro­duk­tes führen, wirken sich umsatz­steu­er­lich immer erst bei Geschäfts­ab­schluss aus. Ein­kom­men­steu­er­lich sind solche Gut­schei­ne regel­mä­ßig eben­falls erst im Zeit­punkt der Ein­lö­sung als Kauf­preis­min­de­rung zu berücksichtigen.

Verteilt ein Unter­neh­men Gra­tis­gut­schei­ne, die den unent­gelt­li­chen Erwerb einer Ware ermög­li­chen, ist zu beachten, dass unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen auch dann umsatz­steu­er­bar sind, wenn sie aus unter­neh­me­ri­schen Gründen getätigt werden (z.B. zur Ver­kaufs­för­de­rung). Aus­ge­nom­men von dieser Besteue­rung sind ledig­lich Geschen­ke von geringem Wert, die je Emp­fän­ger jährlich 40 € nicht über­stei­gen. Sofern die Inan­spruch­nah­me aus solchen Gut­schei­nen hin­sicht­lich Höhe bzw. Zeit­punkt aus­rei­chend kon­kre­ti­siert ist, ist von bilan­zie­ren­den Unter­neh­mern eine ent­spre­chen­de steu­er­min­dern­de Vorsorge zu passivieren.

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