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UFS verneint Basis­pau­scha­lie­rung und Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

August 2008 

Der UFS hat in seinen jüngsten Ent­schei­dun­gen (UFS vom 13.6.2008, RV/0451‑L/08 sowie RV/0452‑L/08) dar­ge­legt, dass bei Inan­spruch­nah­me der Basis­pau­scha­lie­rung kein Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne (FBiG) geltend gemacht werden kann. Die Basis­pau­scha­lie­rung des § 17 EStG ermög­licht den Ansatz von 6% bzw. 12% der Umsätze als Betriebs­aus­ga­ben (höchs­tens 13.200 EUR bzw. 26.400 EUR) und sieht darüber hinaus weitere Betriebs­aus­ga­ben in voller Höhe vor. Dabei handelt es sich um Löhne inklu­si­ve Lohn­ne­ben­kos­ten, Fremd­löh­ne, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sowie um Ausgaben für den Kauf von Waren, welche zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung bestimmt sind – Kosten für den Erwerb von Hal­ber­zeug­nis­sen, Roh- und Hilfs­stof­fen sowie von Zutaten fallen ebenso darunter. Frei­be­ruf­ler und Bezieher von Ein­künf­ten aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Arbeit bzw. aus Gewer­be­be­trieb können von der Pau­scha­lie­rung Gebrauch machen, sofern weder Buch­füh­rungs­pflicht besteht noch frei­wil­lig Bücher geführt werden.

Der UFS hat in der schon lange bestehen­den Dis­kus­si­on über die Ver­ein­bar­keit von Pau­scha­lie­rung und FBiG einen bedeu­ten­den Schritt darin getan, dass er den FBiG nicht als Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gung, sondern als fiktive Betriebs­aus­ga­be – z.B. dem Bildungs- und For­schungs­frei­be­trag ver­gleich­bar – inter­pre­tiert, die bereits durch das Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le abge­deckt ist. Da der FBiG in keine der zusätz­lich zum Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le absetz­ba­ren Aus­ga­ben­ar­ten passt, kann diese Steu­er­be­güns­ti­gung bei Anwen­dung der Basis­pau­scha­lie­rung grund­sätz­lich nicht in Anspruch genommen werden.

Der Ver­wal­tungs­pra­xis folgend können jedoch bestimm­te Berufs­grup­pen bei Anwen­dung der Teil­pau­scha­lie­rung den FBiG als fiktive Betriebs­aus­ga­be (zusätz­lich) geltend machen. Dies gilt nur für Han­dels­ver­tre­ter, Künstler, Schrift­stel­ler, nicht­buch­füh­ren­de Gewer­be­trei­ben­de und Sportler, die ihr Ergebnis ent­spre­chend der für sie gel­ten­den Ver­ord­nung ermit­teln. Für pau­scha­lier­te Sportler ist der Frei­be­trag an die Beson­der­hei­ten der Sport­ler­pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung anzu­pas­sen – nach Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags ist 1/3 des Ergeb­nis­ses mit jenem Steu­er­satz zu ver­steu­ern, welcher sich unter Einbezug der beiden weiteren Drittel ergibt. Steu­er­pflich­ti­ge, die der Voll­pau­scha­lie­rung unter­lie­gen (z.B. Gemischt­wa­ren­händ­ler, Gast­wir­te, Land- und Forst­wir­te etc.) und nicht nur Betriebs­aus­ga­ben, sondern auch Betriebs­ein­nah­men pauschal vom Umsatz bzw. Ein­heits­wert ableiten, können den FBiG nicht geltend machen

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