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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Maß­nah­men zum Jah­res­en­de — Für Unternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2009 

Begüns­tig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne

Natür­li­che Personen mit Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich können bei der Ver­an­la­gung 2009 letzt­ma­lig den Eigen­ka­pi­tal­an­stieg bis zu max. 100.000 € mit dem ½ Durch­schnitt­steu­er­satz (DSS) begüns­tigt ver­steu­ern. Bei einem Eigen­ka­pi­tal­ab­bau (durch Ent­nah­men) inner­halb der fol­gen­den 7 Jahre hat grund­sätz­lich eine Nach­ver­steue­rung mit dem bei der Begüns­ti­gung in Anspruch genom­me­nen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigen­ka­pi­tal­ab­bau in einem Ver­lust­jahr, so kann der Nach­ver­steue­rungs­be­trag mit dem Verlust ver­rech­net werden. Durch ent­spre­chen­de betriebs­not­wen­di­ge Einlagen (z.B. zur Bezah­lung von Betriebs­schul­den) lässt sich die Nach­ver­steue­rung u.U. ver­hin­dern. Anstelle der letzt­ma­li­gen Inan­spruch­nah­me dieser Begüns­ti­gung kann auch eine frei­wil­li­ge vor­ge­zo­ge­ne Nach­ver­steue­rung der früher mit dem ½ DSS besteu­er­ten Beträge erfolgen. Da die frei­wil­li­ge Nach­ver­steue­rung nur mit 10% anstelle des damals ver­wen­de­ten ½ DSS passiert, kann dies vor­teil­haft sein, wenn mit einem ent­nah­me­be­ding­ten Kapi­tal­ab­bau inner­halb der jewei­li­gen ver­blei­ben­den 7 Jahre-Frist zu rechnen ist (KI 05/09).

Antrag auf Grup­pen­be­steue­rung stellen

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten können durch Bildung einer Unter­neh­mens­grup­pe Gewinne und Verluste der ein­be­zo­ge­nen Gesell­schaf­ten aus­ge­gli­chen und mitunter erheb­li­che positive Steu­er­ef­fek­te rea­li­siert werden. Vor­aus­set­zung ist die gefor­der­te finan­zi­el­le Ver­bin­dung (Kapi­tal­be­tei­li­gung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimm­rech­te) seit Beginn des Wirt­schafts­jah­res sowie ein beim Finanz­amt ein­ge­brach­ter Grup­pen­an­trag. Bei allen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die das Kalen­der­jahr als Wirt­schafts­jahr haben (d.h. Bilanz­stich­tag 31.12.) ist der Grup­pen­an­trag bis spä­tes­tens 31.12.09 ein­zu­brin­gen, damit er noch Wirkung für die Ver­an­la­gung 2009 ent­fal­tet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehen­de Unter­neh­mens­grup­pe (etwa weil eine neue Betei­li­gung am 1.1.2009 erworben wurde).

Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung

Bei wirt­schaft­lich wert­vol­len Erfin­dun­gen bzw. im Rahmen des weiter aus­ge­leg­ten For­schungs­be­griffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der For­schungs­auf­wen­dun­gen als fiktive Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden. I.Z.m. volks­wirt­schaft­lich wert­vol­len Erfin­dun­gen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener For­schung können auch für Auf­trags­for­schung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt werden. Alter­na­tiv zu den fiktiven Betriebs­aus­ga­ben besteht die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me einer For­schungs­prä­mie i.H.v. 8% (Steu­er­gut­schrift) – die Prämie kann z.B. in Ver­lust­si­tua­tio­nen vor­teil­haft sein und ist für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten immer besser.

Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne (FBiG)

Der FBiG kann in der alten Form letzt­ma­lig in der Ver­an­la­gung 2009 gebildet werden. Hin­sicht­lich der Ände­run­gen ab 2010 wird auf den Beitrag in dieser Ausgabe ver­wie­sen. Die Ände­run­gen können unter Umstän­den dazu führen, dass es emp­feh­lens­wert ist, eine anste­hen­de Inves­ti­ti­on ins neue Jahr zu ver­schie­ben und dies­be­züg­lich den „alten“ FBiG nicht geltend zu machen. Begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen umfassen grund­sätz­lich abnutz­ba­re kör­per­li­che Anlagen bzw. bestimm­te Wert­pa­pie­re (ins­be­son­de­re Anleihen und Anlei­hen­fonds) und erfor­dern eine Nut­zungs­dau­er bzw. Behal­te­frist von 4 Jahren.

Vor­ge­zo­ge­ne Inves­ti­tio­nen (Halb­jah­res­ab­schrei­bung) bzw. Zeit­punkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E‑A-Rechnern

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30.6.09 getätigt werden, kann unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2009 kann daher Steu­er­vor­tei­le bringen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abge­setzt werden.

E‑A-Rechner können grund­sätz­lich durch Aus­nut­zen des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­te Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Vertriebs‑, Zins­kos­ten etc.) ist aller­dings ledig­lich eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung steu­er­lich abzugs­fä­hig! Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind jenem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelas­se­ne For­de­run­gen“, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, gelten aller­dings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Vor­zei­ti­ge Abschrei­bung für Inves­ti­tio­nen in 2009

Bei Inves­ti­tio­nen in Anla­ge­gü­ter in den Jahren 2009 und 2010 kann eine vor­zei­ti­ge Abschrei­bung von 30% der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten geltend gemacht werden. Diese schnel­le­re Abschrei­bung des Wirt­schafts­gu­tes ist von dem Anschaf­fungs­zeit­punkt abhängig (nicht vom Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me) und beinhal­tet auch die Nor­mal­ab­schrei­bung für das erste Wirt­schafts­jahr. Die Begüns­ti­gung erstreckt sich auf abnutz­ba­re kör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter, nicht aber z.B. auf Gebäu­de­in­ves­ti­tio­nen, PKW, GWG, gebrauch­te Wirt­schaft­gü­ter etc. Die vor­zei­ti­ge Abschrei­bung kann zusätz­lich zum FBiG geltend gemacht werden, wenn dadurch nicht die Bedin­gung der 4jährigen Min­dest­nut­zungs­dau­er (für den Frei­be­trag) gefähr­det wird.

GSVG-Befrei­ung

Kleinst­un­ter­neh­mer (Jah­res­um­satz unter 30.000 €, Ein­künf­te unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befrei­ung für 2009 bis 31.12.09 bean­tra­gen. Berech­tigt sind Jung­un­ter­neh­mer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genann­ten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht über­schrit­ten wurden.

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Mit 31.12.09 endet grund­sätz­lich die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 2002. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, welche für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behördliches/gerichtliches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren bzw. 22 Jahre, wenn für einen nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen wurde. Kei­nes­falls sollen Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

Abzugs­fä­hig­keit von Spenden

Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen an bestimm­te For­schungs­ein­rich­tun­gen und der Erwach­se­nen­bil­dung dienende Lehr­ein­rich­tun­gen sowie an Uni­ver­si­tä­ten etc. können bis zu einem Maxi­mal­be­trag von 10% des Gewinnes des vor­an­ge­gan­gen Wirt­schafts­jah­res Betriebs­aus­ga­be sein. Zusätz­lich und betrags­mä­ßig unbe­grenzt können auch Geld- und Sach­spen­den, die mit der Hil­fe­stel­lung bei Kata­stro­phen­fäl­len zusam­men­hän­gen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Erstmals sind 2009 auch Spenden für mild­tä­ti­ge Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vor­jah­res­ge­winns (zusätz­lich) als Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich absetz­bar. Wesent­lich ist, dass der Spen­den­emp­fän­ger bzw. der Spen­den­sam­mel­ver­ein in der BMF-Liste auf­scheint und dass die Spende im Jahr 2009 geleis­tet wurde und nach­ge­wie­sen werden kann. Eine doppelte Berück­sich­ti­gung einer bestimm­ten Spende als Betriebs­aus­ga­be und als Son­der­aus­ga­be ist nicht möglich (KI 09/09).

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