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Urlaubs­ver­brauch bei Kurzarbeit

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2009 

Die anhal­ten­de Finanz- und Wirt­schafts­kri­se bewegt viele Unter­neh­men dazu, anstelle von Ent­las­sun­gen Arbeit­neh­mer in die Kurz­ar­beit zu schicken, um dem gerin­ge­ren Per­so­nal­be­darf gerecht zu werden und die not­wen­di­gen Kos­ten­ein­spa­run­gen zu erzielen. Die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für Kurz­ar­beit sind jeden­falls erfüllt, da es sich dabei um unvor­her­seh­ba­re vor­über­ge­hen­de wirt­schaft­li­che Schwan­kun­gen handelt, die auf unter­neh­mensex­ter­ne Ein­flüs­se zurück­zu­füh­ren sind. Im Zusam­men­hang mit der gestie­ge­nen Anzahl an Kurz­ar­bei­tern stellt sich auch die Frage, wie Urlaubs­an­spruch und –ver­brauch bei Kurz­ar­beit geregelt sind. Da sich dazu keine aus­drück­li­chen Rege­lun­gen im (Urlaubs)Gesetz finden, sind die Bestim­mun­gen i.Z.m. der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung anzu­wen­den. Kurz­ar­beit unter­schei­det sich von Teil­zeit­be­schäf­ti­gung dadurch, dass die Kurz­ar­beit grund­sätz­lich auf einen vor­über­ge­hen­den Zeitraum begrenzt ist (maximal 6 Monate, die im Extrem­fall auf ins­ge­samt 20 Monate aus­ge­dehnt werden können). Bedeut­sam ist auch, dass vor Ein­füh­rung der Kurz­ar­beit Zeit­gut­ha­ben und Urlaubs­an­sprü­che der Mit­ar­bei­ter bereits abgebaut sein sollten.

Der Urlaubs­an­spruch bei Kurz­ar­beit passt sich aliquot an den Anspruch bei Voll­be­schäf­ti­gung an – dem (normalen) Arbeit­neh­mer stehen 30 Werktage pro Jahr zu, welche 25 Arbeits­ta­gen ent­spre­chen, nach 25 Dienst­jah­ren sind es sogar 6 Wochen – wodurch sich bei regel­mä­ßi­ger und ins­ge­samt ver­kürz­ter Arbeit keine Schwie­rig­kei­ten ergeben (z.B. bei 4 Tagen à 8 Stunden). Zumin­dest theo­re­tisch kom­ple­xer ist die Situa­ti­on, wenn die Arbeits­ta­ge atypisch verteilt sind und somit die (Kurz)Arbeitszeit unre­gel­mä­ßig ist. In solchen Fällen ist das jähr­li­che Urlaubs­gut­ha­ben anhand der durch­schnitt­li­chen Zahl an wöchent­li­chen Arbeits­ta­gen zu ermit­teln (wenn z.B. für 3 Wochen 4 Arbeits­ta­ge à 8 Stunden ver­ein­bart sind und für 1 Woche nur 3 solche Arbeits­ta­ge bestehen). Verteilt sich die Arbeits­zeit aller­dings atypisch über eine Woche – z.B. an einem Tag 8 Stunden und an einem anderen Tag nur 2 Stunden – so wären zwei Urlaubs­ta­ge zu kon­su­mie­ren! Es ist also unbe­deu­tend ob ein voller Arbeits­tag oder bloß zwei Stunden durch einen Urlaubs­tag ersetzt werden.

Häufig ergeben sich aller­dings keine der­ar­ti­gen Probleme weil es überaus gängig ist, dass der Urlaub auch halbtage- und sogar stun­den­wei­se ver­braucht werden kann, sofern dies für den Arbeit­neh­mer güns­ti­ger ist. Kurz­ar­bei­tern steht dann regel­mä­ßig eine an die Voll­be­schäf­ti­gung ange­pass­te Stun­den­an­zahl (z.B. von 200 Stunden pro Jahr) zum Ver­brauch zu. Freilich ist es dem Arbeit­ge­ber unbe­nom­men, für den Arbeit­neh­mer und somit auch für den Kurz­ar­bei­ter groß­zü­gi­ge­re Urlaubs­re­ge­lun­gen anzubieten. 

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