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Klienten-Info — Archiv

Wann ist die aus­wär­ti­ge Berufs­aus­bil­dung eines Kindes steu­er­lich abzugsfähig?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2009 

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz sieht vor, dass Auf­wen­dun­gen für eine Berufs­aus­bil­dung eines Kindes außer­halb des Wohn­or­tes dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gelten, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht. Sind diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, wird die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung der Berufs­aus­bil­dung durch Abzug eines Pau­schal­be­tra­ges von 110 € pro Monat berück­sich­tigt. Der Pau­schal­be­trag soll Unter­brin­gungs­kos­ten, höhere Fahrt­kos­ten und Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­kös­ti­gung abdecken.

Unter Berufs­aus­bil­dung wird grund­sätz­lich jede Art einer Aus­bil­dung zu einem Beruf ver­stan­den. Eine zweite Berufs­aus­bil­dung ist von diesem Begriff — im Gegen­satz zu Umschu­lungs­maß­nah­men des AMS – aller­dings nicht umfasst. Vor­aus­set­zung ist weiters, dass ein ernst­haf­tes und ziel­stre­bi­ges Bemühen erkenn­bar ist, das Aus­bil­dungs­ziel zu errei­chen. Ein solches Bemühen liegt laut Ver­wal­tungs­pra­xis dann vor, wenn mit einem erfolg­rei­chen Abschluss inner­halb der dop­pel­ten fest­ge­leg­ten Stu­di­en­dau­er gerech­net werden kann.

Eine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes besteht laut Recht­spre­chung bei Schulen und Uni­ver­si­tä­ten dann, wenn ein gleich­wer­ti­ger Abschluss möglich ist. Ist ein Zugang zur Aus­bil­dungs­stät­te am Wohnort jedoch nicht möglich, weil beson­de­re Zugangs­be­schrän­kun­gen bestehen, steht der Pau­schal­be­trag zu.

Strittig ist der Begriff „Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes“. Grund­sätz­lich wird unter dem Ein­zugs­be­reich eine Ent­fer­nung vom Wohnort von maximal 80 km ver­stan­den. Der Pau­schal­be­trag steht jedoch unab­hän­gig von der Ent­fer­nung auch dann zu wenn die tägliche Hin- und Rück­fahrt zeitlich nicht zumutbar ist. 

Zuletzt hatte sich der UFS (UFS 8.1.2009, RV/3715‑W/08) mit einem Schü­ler­aus­tausch­pro­gramm in den USA zu beschäf­ti­gen. Die Schü­le­rin absol­vier­te im Zuge dieses Pro­gramms einen spe­zi­el­len Stu­di­en­lehr­gang u.A. mit dem Ziel, dadurch einen Vorteil für die Aufnahme eines Studiums an einer US-ame­ri­ka­ni­schen Uni­ver­si­tät zu erlangen. Das Finanz­amt war der Ansicht, dass keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vorliegt, da am Wohnort eine gleich­ar­ti­ge Aus­bil­dungs­mög­lich­keit vor­han­den sei. Der UFS vertrat jedoch die Auf­fas­sung, dass der Besuch einer inlän­di­schen Schule mit ver­stärk­ter inter­kul­tu­rel­ler und fremd­sprach­li­cher Aus­bil­dung dem Unter­richt an einer ame­ri­ka­ni­schen High-School als nicht gleich­wer­tig ange­se­hen werden kann und bejahte daher die pau­scha­le Berück­sich­ti­gung der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia