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Klienten-Info — Archiv

High­lights aus dem Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2011

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2011 

Im jüngst ver­öf­fent­lich­ten Umsatz­steu­er­pro­to­koll (28.9.2011, BMF-010219/0225-VI/4/2011) hat die Finanz­ver­wal­tung wiederum zu einigen Zwei­fels­fra­gen im Bereich der Umsatz­steu­er Stellung genommen:

Woh­nungs­ver­mie­tung an eine unter­halts­be­rech­tig­te Person

Grund­sätz­lich werden Geschäfts­be­zie­hun­gen zwischen nahe­ste­hen­den Personen steu­er­lich aner­kannt, wenn diese zu fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen abge­schlos­sen werden. Im Falle der Ver­mie­tung an eine unter­halts­be­rech­tig­te Person (z.B. stu­die­ren­des Kind) gilt dies nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung jedoch nicht. Die Erfül­lung von Unter­halts­an­sprü­chen stellt keine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit dar. Es können daher weder Vor­steu­ern geltend gemacht noch Umsatz­steu­er in Rechnung gestellt werden. 

Keine Steu­er­be­frei­ung für Pri­vat­leh­rer bei über­wie­gend orga­ni­sa­to­ri­schen Tätigkeiten

Unter die Befrei­ung fallen Umsätze aus der Unter­richts­er­tei­lung an öffent­li­chen Schulen, (umsatz­steu­er­be­frei­ten) Pri­vat­schu­len und schul­ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen. Orga­ni­sa­to­ri­sche Tätig­kei­ten fallen jedoch nur unter die Befrei­ung, wenn sie von unter­ge­ord­ne­tem Ausmaß sind und sich unmit­tel­bar auf die Unter­richts­tä­tig­keit beziehen (z.B. Ver­viel­fäl­ti­gung von Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen). Andere orga­ni­sa­to­ri­sche Akti­vi­tä­ten (z.B. zeit­li­che Ein­tei­lung, Abspra­che mit anderen Vor­tra­gen­den, Reser­vie­rung von Räum­lich­kei­ten) stellen eigen­stän­di­ge Tätig­kei­ten dar. Das dafür erhal­te­ne Entgelt kann nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung daher nicht unter die Steu­er­be­frei­ung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG fallen. 

Umsätze eines Heilmasseurs

Heil­mas­seu­re i.S.d. „Medi­zi­ni­scher Masseur- und Heil­mas­seur­ge­set­zes MMHmG“ erbrin­gen nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung keine ärzt­li­chen Leis­tun­gen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG und sind daher nicht umsatz­steu­er­be­freit während die Leis­tun­gen von Phy­sio­the­ra­peu­ten (MTD-Gesetz) hingegen unter die Umsatz­steu­er­be­frei­ung fallen. Diese Unter­schei­dung ist den Aus­füh­run­gen im Umsatz­steu­er­pro­to­koll folgend deshalb gerecht­fer­tigt, da Phy­sio­the­ra­peu­ten eine gegen­über den Heil­mas­seu­ren inhalt­lich und zeitlich deutlich umfas­sen­de­re Aus­bil­dung an einer medi­zi­nisch-tech­ni­schen Akademie zu absol­vie­ren haben, eine Diplom­prü­fung (ein­schließ­lich Diplom­ar­beit) ablegen müssen oder an einer öster­rei­chi­schen Fach­hoch­schu­le einen Bak­ka­lau­re­at­s­stu­di­en­gang erfolg­reich abschlie­ßen müssen. 

Zeit­schrif­ten­abo mit Online-Anteil

Ist mit einem Zeit­schrif­ten­abo auto­ma­tisch auch ein Online-Zugang ver­bun­den und hat der Kunde keine Mög­lich­keit, nur eines der beiden Produkte zu wählen, so liegt nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung dennoch keine ein­heit­li­che Leistung vor. Dies führt dazu, dass der Pau­schal­preis umsatz­steu­er­lich in einen 10%igen (Zeit­schrift) und 20%igen (Online­zu­gang) Teil getrennt werden muss. Als mögliche Auf­tei­lungs­schlüs­sel werden der Markt­wert der Leis­tun­gen oder das Ver­hält­nis der Kosten angesehen. 

Kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung einer Ferienwohnung

Die Finanz­ver­wal­tung äußert hierzu die Meinung, dass die Ver­mie­tung einer Feri­en­woh­nung keine Beher­ber­gungs­leis­tung sondern eine Ver­mie­tung von Grund­stü­cken dar­stellt. Im kon­kre­ten Fall wurde diese Sicht­wei­se damit begrün­det, dass das Fehlen einer lau­fen­den Rei­ni­gung, die geson­der­te Abrech­nung von Strom nach dem Ver­brauch sowie die geson­der­te Ent­gelts­ver­rech­nung für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Bett­wä­sche und Hand­tü­chern umsatz­steu­er­lich gegen eine Beher­ber­gung sprechen. Dies führt dazu, dass die Bereit­stel­lung von Strom, Bett­wä­sche und Hand­tü­chern als selb­stän­di­ge Leis­tun­gen ange­se­hen werden und daher dem Nor­mal­steu­er­satz von 20% unter­wor­fen werden. Ins­ge­samt wirft diese Sicht­wei­se einige Fragen auf. Unklar ist bei­spiel­wei­se ob im Falle eines Pau­schal­prei­ses eben­falls eine Auf­tei­lung zu erfolgen hat bzw. ob dann nicht auch die Bereit­stel­lung von Möbeln dem 20%igen Steu­er­satz zu unter­wer­fen wäre (im Pro­to­koll wird dies aufgrund von Unwe­sent­lich­keit nicht als eigen­stän­di­ge Leistung behandelt). 

Umtausch einer Hei­zungs­an­la­ge bei Wohnungseigentumsgemeinschaften

§ 10 Abs. 2 Z 4 lit d UStG sieht für die Leis­tun­gen von Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen zur Erhal­tung, Ver­wal­tung oder zum Betrieb der in ihrem gemein­sa­men Eigentum ste­hen­den Teile und Anlagen einer Lie­gen­schaft (an denen Woh­nungs­ei­gen­tum besteht und die Wohn­zwe­cken dienen) die Besteue­rung mit dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 10% vor. Wird eine tech­nisch funk­ti­ons­tüch­ti­ge Ölhei­zung auf eine Gas­hei­zung umge­stellt, so stellt dies eine grund­sätz­lich begüns­tig­te Erhal­tungs­maß­nah­me dar, wobei die Abgren­zung zwischen Her­stel­lung (nicht begüns­tigt) und Erhal­tung nicht nach ertrag­steu­er­li­chen sondern nach miet­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu erfolgen hat. Der 10%ige Steu­er­satz ist aber nur insoweit zulässig, als die Maßnahme nicht der Lie­fe­rung von Wärme (immer 20%) zuzu­ord­nen ist. Prak­tisch wird daher der ermä­ßig­te Steu­er­satz wohl nur auf Hei­zungs­tei­le zur Anwen­dung kommen, die zur Auf­be­rei­tung von Warm­was­ser dienen.

Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steu­er­schuld bei Krankenkassenersätzen

Ärztlich ver­ord­ne­te Hör­ge­rä­te, deren Kosten zum Teil von Kran­ken­kas­sen über­nom­men werden, werden oftmals vom Pati­en­ten bei spe­zi­el­len Fach­ge­schäf­ten bezogen. Diese kas­sie­ren vom Pati­en­ten i.d.R. den Selbst­be­halt und rechnen den übrigen Betrag direkt mit der jewei­li­gen Kran­ken­kas­se ab. Fraglich war, wann die Steu­er­schuld für die Auf­zah­lung durch den Kunden und für den Kran­ken­kas­sen­er­satz entsteht. Soweit der Über­las­sung von Hör­ge­rä­ten ein sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sach­leis­tungs­an­spruch zu Grunde liegt, stellen die Zah­lun­gen der Pati­en­ten Anzah­lun­gen (Besteue­rung im Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung) dar. Die Steu­er­schuld für die Lie­fe­rung an die Kran­ken­kas­se entsteht mit Geneh­mi­gung des Hörgeräts. 

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