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Klienten-Info — Archiv

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten – reicht eine 8‑stündige Aus­bil­dung als Nachweis für die päd­ago­gi­sche Qua­li­fi­ka­ti­on der Betreuungsperson?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2011 

Wir haben bereits in früheren Ausgaben (KI 08/11 und 09/11) über Beson­der­hei­ten und Ände­run­gen bei der Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten berich­tet. Die letzten Ände­run­gen bewirk­ten ten­den­zi­ell Ver­bes­se­run­gen für die Steu­er­pflich­ti­gen. Eine aktuelle Ent­schei­dung des UFS Wien (GZ RV/1801‑W/11 vom 11.10.2011) führt nun jedoch wieder zu einer Ver­un­si­che­rung der Steuerpflichtigen.

Im vor­lie­gen­den Fall wurde die Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten durch nahe Ange­hö­ri­ge, die über eine (nur) 8‑stündige Aus­bil­dung für Baby­sit­ter ver­füg­ten, sowohl vom Finanz­amt als auch vom UFS verneint. Der UFS ist somit in diesem Punkt nicht dem Erlass des BMF vom 28.7.2011 (siehe KI 09/11) gefolgt. Laut BMF-Erlass muss die Betreu­ungs­per­son zumin­dest über eine 8‑stündige Kin­der­be­treu­ungs­aus­bil­dung verfügen, um als „päd­ago­gisch qua­li­fi­ziert“ zu gelten. Im vor­lie­gen­den Fall wurden laut UFS darüber hinaus auch die steu­er­li­chen Erfor­der­nis­se für Ver­ein­ba­run­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen nicht erfüllt. Bei solchen Ver­ein­ba­run­gen ist regel­mä­ßig darauf zu achten, dass sie dem Fremd­ver­gleich ent­spre­chen, nach außen aus­rei­chend zum Ausdruck kommen und einen ein­deu­ti­gen, klaren und jeden Zweifel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben.

Trotz dieser UFS-Ent­schei­dung ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Finanz­äm­ter bei der Beur­tei­lung der Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten im Nor­mal­fall am aktu­el­len BMF-Erlass ori­en­tie­ren und 8‑stündige Aus­bil­dungs­kur­se als Nachweis der päd­ago­gi­schen Qua­li­fi­ka­ti­on der Betreu­ungs­per­son akzep­tie­ren. Wir werden Sie über die weitere Ent­wick­lung informieren. 

Bild: © ruigs­an­tos — Fotolia