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UFS zur Absetz­bar­keit der Kosten für ein außer­halb des Woh­nungs­ver­bands gele­ge­nes Arbeitszimmer

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Sep­tem­ber 2011 

Bekannt­lich sind die Kosten für ein in der privat genutz­ten Wohnung gele­ge­nes Arbeits­zim­mer nur unter sehr restrik­ti­ven Bedin­gun­gen (u.a. Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit) abzugs­fä­hig. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeits­zim­mer in einer dafür extra ange­schaff­ten Wohnung vorliegt. In diesem Fall ist das strenge Kri­te­ri­um des Mit­tel­punkts der gesamten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit nicht anzu­wen­den. Dass selbst in diesen Fällen die beruf­li­che Not­wen­dig­keit nach­ge­wie­sen werden muss, zeigt eine aktuelle Ent­schei­dung des UFS (20.7.2011, GZ RV/0438‑G/08). Eine ange­stell­te Assis­tenz­pro­fes­so­rin, die neben dieser unselb­stän­di­gen Tätig­keit auch Ein­künf­te als selb­stän­di­ge Gut­ach­te­rin, Vor­tra­gen­de und Schrift­stel­le­rin erzielte, hatte die Kosten für das ihrer privaten Wohnung gegen­über­lie­gen­de Arbeits­zim­mer (eigene Wohnung) zunächst als Wer­bungs­kos­ten im Rahmen ihrer unselb­stän­di­gen Tätig­keit geltend gemacht. Der UFS sah selbst bei einem außer­halb des Woh­nungs­ver­bands gele­ge­nen Arbeits­zim­mer die beruf­li­che Not­wen­dig­keit als erfor­der­li­ches Kri­te­ri­um an, da eine Wohnung auch immer eine private Nut­zungs­mög­lich­keit nahe legt. Da der Assis­tenz­pro­fes­so­rin für ihre nicht­selb­stän­di­ge Tätig­keit ein Büro an der Uni­ver­si­tät zur Ver­fü­gung stand, war nach Ansicht des UFS die beruf­li­che Not­wen­dig­keit nicht gegeben. In Hinblick auf die zusätz­li­che selb­stän­di­ge Tätig­keit hat der UFS schließ­lich aber den Abzug als Betriebs­aus­ga­ben zuge­las­sen. Das Kri­te­ri­um der beruf­li­chen Not­wen­dig­keit darf nicht als abso­lu­tes Erfor­der­nis gesehen werden, sondern ist bereits dann erfüllt wenn die getä­tig­ten Ausgaben für eine bestimm­te Tätig­keit unzwei­fel­haft sinnvoll sind.

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