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Klienten-Info — Archiv

Rück­wir­ken­de Erhöhung des Kinderbetreuungszuschusses

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2013 

Der steu­er­freie Zuschuss durch den Arbeit­ge­ber zu den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten wurde rück­wir­kend zum 1.1.2013 von 500 € auf 1.000 € pro Jahr erhöht. Unter Kin­der­be­treu­ung ist in diesem Zusam­men­hang die Betreu­ung in dafür vor­ge­se­he­nen Ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen zu ver­ste­hen. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit des Zuschus­ses ist neben dem Alter des Kindes – es darf das 10. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben bzw. nicht das 16. Lebens­jahr bei Behin­de­rung – die Zweck­ge­bun­den­heit des Zuschus­ses. Folglich kann die Zahlung durch den Arbeit­ge­ber direkt an die Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung erfolgen oder der Arbeit­ge­ber gibt Gut­schei­ne aus, welche nur bei ent­spre­chen­den Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen ein­lös­bar sind. Schließ­lich muss der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber eine schrift­li­che Erklä­rung zur Berück­sich­ti­gung eines steu­er­frei­en Zuschus­ses für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten (Formular L 35) abgeben und es muss gewähr­leis­tet sein, dass der Kin­der­ab­setz­be­trag im letzten Kalen­der­jahr für mehr als sechs Monate zuge­stan­den ist.