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Aus­wär­ti­ge Berufs­aus­bil­dung von Kindern – außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2013 

Auf­wen­dun­gen für eine Berufs­aus­bil­dung eines Kindes außer­halb des Wohn­or­tes führen dann steu­er­lich zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht. Aus­bil­dungs­stät­ten, die mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gelten nicht mehr als im Ein­zugs­be­reich gelegen (bei Aus­bil­dungs­stät­ten inner­halb der 80 km-Grenze können außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen geltend gemacht werden, wenn die tägliche Hin- und Rück­fahrt nicht zumutbar ist; Zumut­bar­keit wird bis zu einer Fahrzeit von einer Stunde jeden­falls ange­nom­men). Weiters muss das Bemühen erkenn­bar sein, das Aus­bil­dungs­ziel zu errei­chen und die vor­ge­schrie­be­nen Prü­fun­gen abzu­le­gen. Bei Vor­lie­gen dieser Vor­aus­set­zun­gen besteht für den unter­halts­ver­pflich­te­ten Eltern­teil die Mög­lich­keit, pauschal 110 € monat­lich (somit 1.320 € im Jahr) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzusetzen.

Wie der UFS in einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung (GZ RV/0265‑L/08 vom 12.12.2012) bestä­tigt hat, ist es von ent­schei­den­der Bedeu­tung, dass sich der Fami­li­en­wohn­sitz nicht am Aus­bil­dungs­ort befindet. Ob sich das stu­die­ren­de Kind am Stu­di­en­ort in einem Stu­den­ten­heim, in einer Miet­woh­nung oder in einer im Besitz des Eltern­teils befind­li­chen Wohnung aufhält, ist dabei nicht von Relevanz. Wechselt daher wie im kon­kre­ten Anlass­fall eine Medi­zin­stu­den­tin von Wien nach Inns­bruck, so kann eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung auch dann weiter geltend gemacht werden, wenn ihr eine im Eigentum der Mutter stehende Wohnung in Wien wei­ter­hin zur Ver­fü­gung gestan­den wäre. Die im kon­kre­ten Fall gegebene Vor­aus­set­zung war, dass an ihrem Wohnort (das ist der Fami­li­en­wohn­sitz – Orts­ge­mein­de, die den Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen der unter­halts­ver­pflich­te­ten Eltern bildet) in Nie­der­ös­ter­reich keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit (Medi­zin­stu­di­um) vor­han­den war. 

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