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Zah­lungs­ver­zugs­ge­setz — pünkt­lich zahlen zahlt sich aus

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2013 

Das Mitte März 2013 in Kraft getre­te­ne Zah­lungs­ver­zugs­ge­setz sieht stren­ge­re Kon­se­quen­zen bei nicht frist­ge­rech­ter Bezah­lung vor und soll dazu bei­tra­gen, die bei dem Gläu­bi­ger durch die Ver­zö­ge­rung her­vor­ge­ru­fe­nen Kosten zu ver­rin­gern. Eine wesent­li­che Neuerung gilt bei Bank­über­wei­sun­gen zwischen Unter­neh­mern (B2B) bzw. zwischen Privaten (C2C) und sieht vor, dass der geschul­de­te Betrag bei Fäl­lig­keit bereits auf dem Gläu­bi­ger­kon­to gut­ge­schrie­ben sein muss, sodass dieser über den Betrag verfügen kann. Für ein mög­lichst langes Hin­aus­zö­gern der Zahlung ohne negative Kon­se­quen­zen, etwa in Form von Ver­zugs­zin­sen, ist hilf­reich, dass die Banken — jeden­falls im inner­staat­li­chen Zah­lungs­ver­kehr, der nicht in Papier­form (z.B. durch Online-Banking) erfolgt — nunmehr sicher­stel­len müssen, dass der über­wie­se­ne Betrag dem Emp­fän­ger spä­tes­tens am nächsten Geschäfts­tag gut­ge­schrie­ben wird. Wie bisher und früher all­ge­mein gültig, ist es hingegen bei Über­wei­sun­gen von Privaten an Unter­neh­mer aus­rei­chend, wenn der Über­wei­sungs­auf­trag am Tag der Fäl­lig­keit getätigt wird. Unter­lässt der Schuld­ner die Zahlung bzw. ver­an­lasst er diese zu spät, trifft ihn nur dann kein Ver­schul­den, wenn ein Fehl­ver­hal­ten des Bank­in­sti­tuts des Gläu­bi­gers vorliegt.

Eine zu begrü­ßen­de Begleit­maß­nah­me wurde in Hinblick auf Miet­ver­hält­nis­se geschaf­fen. Um zu ver­hin­dern, dass unzäh­li­ge Dau­er­auf­trä­ge geändert werden müssen, hat der Mietzins bei Miet­ver­hält­nis­sen zwischen Unter­neh­mern sowie zwischen Privaten jeweils spä­tes­tens am 5. des Monats am Ver­mie­ter­kon­to ein­zu­ge­hen. Ohne diese Begleit­maß­nah­me wäre infolge der geän­der­ten Grund­re­gel der Monats­ers­te Stichtag und ein alter Dau­er­auf­trag mit Zah­lungs­an­wei­sung am Monats­ers­ten nicht aus­rei­chend. Für Miet­ver­hält­nis­se zwischen Privaten und Unter­neh­mern ändert sich nichts, da die Beauf­tra­gung am Monats­ers­ten nach wie vor keine nega­ti­ven Kon­se­quen­zen nach sich zieht.

Bei Zah­lungs­ver­zug kann der Gläu­bi­ger regel­mä­ßig Mahn­spe­sen und Ver­zugs­zin­sen ver­rech­nen. Als Ent­schä­di­gung für etwaige Betrei­bungs­kos­ten stehen ihm 40 € als Pau­schal­be­trag für Mahn­spe­sen zu, wobei auch darüber hin­aus­ge­hen­de tat­säch­li­che Kosten wie z.B. Rechts­an­walts­kos­ten an den Schuld­ner wei­ter­be­las­tet werden können. Für die Gel­tend­ma­chung des Pau­schal­be­trags muss weder ein kon­kre­ter Schaden beim Gläu­bi­ger durch die Ver­zö­ge­rung der Zahlung nach­ge­wie­sen werden, noch muss der Schuld­ner am Zah­lungs­ver­zug schuld sein. Bei den Ver­zugs­zin­sen sieht das Zah­lungs­ver­zugs­ge­setz wiederum eine Dif­fe­ren­zie­rung vor. Zwischen Unter­neh­mern liegen die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen nunmehr 9,2 Pro­zent­punk­te über dem gel­ten­den Basis­zins­satz (daher aktuell bei 9,08 % — siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe), vor­aus­ge­setzt der Schuld­ner ist für den Zah­lungs­ver­zug ver­ant­wort­lich. Ist dies nicht der Fall, so bemessen sich die Ver­zugs­zin­sen nur auf 4 %. Die 4 % Ver­zugs­zin­sen gelten auch für Geld­schul­den zwischen Privaten und Unter­neh­mern (B2C). Wie bisher ist der Gläu­bi­ger berech­tigt, ab dem ersten Tag nach Fäl­lig­keit Ver­zugs­zin­sen zu ver­rech­nen, eine vor­he­ri­ge Mahnung ist nicht Vor­aus­set­zung. Ein völliger ver­trag­li­cher Aus­schluss von Ver­zugs­zin­sen ist nichtig.

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