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EU-Beitritt Kroa­ti­ens ab 1. Juli 2013 — was sich für öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer ändert

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2013 

Durch den EU-Beitritt Kroa­ti­ens kommt es ab Juli 2013 zu einigen Ände­run­gen im Bereich der Umsatz­steu­er. Kroatien selbst hat das inner­staat­li­che Umsatz­steu­er­recht in den letzten Jahren bereits suk­zes­si­ve an die EU-Richt­li­ni­en ange­passt, sodass der Übergang weit­ge­hend pro­blem­los funk­tio­nie­ren sollte. Waren­lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen von und an kroa­ti­sche Unter­neh­men unter­lie­gen ab Juli 2013 den Rege­lun­gen für inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe bzw. inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen. Anpas­sungs­er­for­der­nis­se gibt es daher bei der Rech­nungs­le­gung, in der Buch­hal­tung sowie im Mel­de­we­sen.

Lie­fe­run­gen an kroa­ti­sche Unter­neh­men mit Ver­sen­dun­gen von Öster­reich oder dem rest­li­chen Gemein­schafts­ge­biet nach Kroatien gelten nicht mehr als (steu­er­freie) Aus­fuhr­lie­fe­run­gen in Dritt­län­der sondern als (unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen eben­falls steu­er­freie) inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen. Die Rechnung bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen weist keine Umsatz­steu­er aus und muss zusätz­lich zu den all­ge­mei­nen Rech­nungs­kri­te­ri­en die UID-Nummer des Leis­tungs­emp­fän­gers sowie einen Hinweis auf die Steu­er­frei­heit ent­hal­ten. Im Falle einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung müssen die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­frei­heit buch- und beleg­mä­ßig nach­ge­wie­sen werden. Die steu­er­frei­en inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen müssen in die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen bzw. Umsatzsteuer(jahres)erklärung auf­ge­nom­men werden. Für Dienst­leis­tun­gen an kroa­ti­sche Unter­neh­mer, die am Emp­fän­ger­ort in Kroatien steu­er­bar sind, hat die Rechnung neben der UID-Nummer des leis­ten­den Unter­neh­mers und des Leis­tungs­emp­fän­gers einen Hinweis auf den Übergang der Steu­er­schuld (Reverse-Charge-System) zu enthalten.

In den Buch­hal­tungs­sys­te­men sollten daher Vor­keh­run­gen getrof­fen werden, dass die Leis­tungs­be­zie­hun­gen mit kroa­ti­schen Unter­neh­men mit den kor­rek­ten Steu­er­schlüs­seln hin­ter­legt sind sowie die ent­spre­chen­den Stamm­da­ten in den Kunden- und Lie­fe­ran­ten­da­ten­sät­zen (UID-Nummer etc.) aktua­li­siert werden. Kroa­ti­sche Unter­neh­men müssen ab 1. Juli 2013 eine UID-Nummer bekannt­ge­ben. Zur Ver­mei­dung von umstel­lungs­be­ding­ten Fehlern ist gerade am Beginn eine ver­stärk­te Über­prü­fung der Rich­tig­keit der UID-Nummer des kroa­ti­schen Geschäfts­part­ners zu empfehlen.

Sofern die inner­ge­mein­schaft­li­chen Waren­be­we­gun­gen des öster­rei­chi­schen Unter­neh­mens einen Wert von 550.000  über­schrei­ten (höherer Wert ab dem Berichts­jahr 2013), sind zusätz­lich auch soge­nann­te INTRAS­TAT-Mel­dun­gen abzu­ge­ben. Ab Juli 2013 sind auch Waren­be­we­gun­gen nach Kroatien in diese Mel­dun­gen auf­zu­neh­men. Inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen sowie Dienst­leis­tun­gen, für die das Reverse-Charge-System zur Anwen­dung kommt, sind künftig in die monat­lich abzu­ge­ben­de Zusam­men­fas­sen­de Meldung (ZM) aufzunehmen. 

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