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Kein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bei teil­wei­se ver­mie­te­ten Eigen­hei­men trotz Liebhaberei

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2013 

Zu den Son­der­aus­ga­ben zählen auch Ausgaben zur Wohn­raum­schaf­fung oder zur Wohn­raums­a­nie­rung. Im Falle der Errich­tung von Eigen­hei­men (das sind Wohn­häu­ser im Inland mit nicht mehr als zwei Woh­nun­gen) müssen min­des­tens zwei Drittel der Gesamt­nutz­flä­che des Gebäudes Wohn­zwe­cken dienen. Wohn­zwe­cke sind solche des Steu­er­pflich­ti­gen und seiner Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ein­schließ­lich der Unter­brin­gung von Pri­vat­gäs­ten. Im Falle einer ent­gelt­li­chen Ver­mie­tung liegen keine begüns­ti­gen Wohn­zwe­cke vor.

In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung des UFS (GZ RV/0658‑I/10 vom 25.4.2013) ging es um die Frage, ob auch eine Ver­mie­tungs­tä­tig­keit, die von der Finanz­ver­wal­tung als Lieb­ha­be­rei qua­li­fi­ziert wurde, dem Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ent­ge­gen­steht. Nach Auf­fas­sung des UFS ist dies tat­säch­lich der Fall! Die gele­gent­lich an Feri­en­gäs­te ver­mie­te­te Wohnung wurde grund­sätz­lich als den Wohn­zwe­cken des Steu­er­pflich­ti­gen dienend behan­delt, sodass in weiterer Folge die tat­säch­lich für Wohn­zwe­cke genutzte Fläche – auch aufgrund der „Ver­mie­tung“ an Feri­en­gäs­te — weniger als zwei Drittel der Gesamt­flä­che des Gebäudes aus­mach­te. Damit waren auch nicht mehr die Vor­aus­set­zun­gen für einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gegeben. Eine kurze Anmer­kung noch zur Berech­nung des Ver­hält­nis­ses: Garagen, Keller, Dach­bo­den und sonstige Abstell­räu­me gehören nur dann zur Gesamt­nutz­flä­che, wenn sie bewohn­bar sind oder beruf­lich genutzt werden. Gebäu­de­tei­le, die gemein­schaft­li­chen Zwecken dienen wie bei­spiels­wei­se Stie­gen­haus, Gang oder Heizraum sind ent­spre­chend der übrigen Nut­zungs­an­tei­le auf­zu­tei­len bzw. mit dem gleichen Ergebnis aus der Ver­hält­nis­rech­nung aus­zu­schei­den.

Bild: © jayrb — Fotolia