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Positive Klar­stel­lung bei § 11a EStG-Begünstigung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2013 

Die begüns­tig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne (§ 11a EStG) wurde ab dem Jahr 2010 durch den Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne (nunmehr Gewinn­frei­be­trag) gem. § 10 EStG abgelöst. Die sei­ner­zei­ti­ge För­de­rung eines Eigen­ka­pi­tal­zu­wach­ses durch die Besteue­rung des nicht ent­nom­me­nen Gewinns mit dem ½ Durch­schnitt­steu­er­satz war so aus­ge­stal­tet, dass für die begüns­tig­ten Eigen­ka­pi­tal­zu­wäch­se eine Behal­te­frist von 7 (Wirtschafts)Jahren vor­ge­se­hen war. Im Falle eines Eigen­ka­pi­tal­ab­falls – her­vor­ge­ru­fen durch Über­ent­nah­men, nicht aber durch laufende Verluste – erfolgte eine Nach­ver­steue­rung maximal anwend­bar auf die in den 7 Jahren zuvor begüns­tigt besteu­er­ten Beträge.

Mit dem Aus­lau­fen der Steu­er­be­güns­ti­gung wurde die Mög­lich­keit einer ein­ma­li­gen pau­scha­len Nach­ver­steue­rung mit einem Steu­er­satz von 10% geschaf­fen, um der viele Jahre dro­hen­den Nach­ver­steue­rung begüns­tigt besteu­er­ter nicht ent­nom­me­ner Gewinne zu entgehen. Da die normale Nach­ver­steue­rung primär für den begüns­tig­ten Betrag vor­zu­neh­men ist, welcher dem zeitlich am wei­tes­ten zurück­lie­gen­den Wirt­schafts­jahr zuzu­rech­nen ist, kann es der Fach­li­te­ra­tur folgend nämlich zu einem sehr langen Nach­ver­steue­rungs­zeit­raum kommen. Bei mehr­jäh­ri­ger Inan­spruch­nah­me des § 11a EStG wäre demnach eine die Nach­ver­steue­rung aus­lö­sen­de Entnahme erst im achten Jahr nach dem Wirt­schafts­jahr der letzt­ma­li­gen Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gung unschäd­lich. Rech­ne­risch würde das extrem betrach­tet bedeuten, dass bei Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gung in den Jahren 2004 bis 2009 die Begüns­ti­gung aus dem Jahr 2004 erst bei einer Entnahme im Jahr 2017 ohne Nach­ver­steue­rung möglich wäre, wodurch es zu einer maximal 13-jährigen Kapi­tal­bin­dung kommen würde!

Das BMF hat auf diesen Umstand, der bisher noch nicht in den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en geregelt war, mit einer klar­stel­len­den Infor­ma­ti­on (BMF-Infor­ma­ti­on vom 9. August 2013) reagiert. Da dem Geset­zes­zweck nach die begüns­tig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne mit dem ½ Durch­schnitt­steu­er­satz die bloß 7‑jährige Kapi­tal­bin­dung zur Folge haben soll, kann der begüns­tig­te Betrag eines Jahres ab dem 8. Jahr ohne Nach­ver­steue­rung ent­nom­men werden, selbst wenn damit ein Absinken des Kapitals ver­bun­den ist. Aus dieser posi­ti­ven Meinung des BMF folgt, dass etwa 2013 die Entnahme des begüns­tigt besteu­er­ten Gewinns aus 2005 pro­blem­los möglich ist.

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