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Aus­schüt­tun­gen an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sozialversicherungspflichtig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2014 

In letzter Zeit erhiel­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs wun­der­sa­me Schrei­ben der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt, in denen diese auf­ge­for­dert wurden, Aus­schüt­tungs­be­schlüs­se der GmbH vor­zu­le­gen. Sinn dieses Schrei­bens ist es, die Aus­schüt­tun­gen an den geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter in dessen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­grund­la­ge ein­zu­be­zie­hen und somit die Löcher in den leeren Kassen der Sozi­al­ver­si­che­run­gen zu stopfen.

Im Fol­gen­den ein kurzer Über­blick über die gesetz­li­chen Rege­lun­gen: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind in der GSVG pflicht­ver­si­chert, sofern sie als unter­neh­mens­recht­li­cher Geschäfts­füh­rer im Fir­men­buch ein­ge­tra­gen sind und an der GmbH wesent­lich betei­ligt sind. Zudem ist Vor­aus­set­zung, dass die GmbH durch eine Gewer­be­be­rech­ti­gung Mitglied bei der Wirt­schafts­kam­mer ist. Eine wesent­li­che Betei­li­gung und somit GSVG-Pflicht liegt jeden­falls bei einer Betei­li­gung an der GmbH von über 50% vor. Bei einer Betei­li­gung unter 25% geht man in der Regel von einem ASVG-pflich­ti­gen Dienst­neh­mer aus. Bei einer Betei­li­gung zwischen 25% und 50% und einem beherr­schen­den Einfluss auf die Betriebs­füh­rung des Unter­neh­mens liegt wiederum GSVG-Pflicht vor.

Als Bemes­sungs­grund­la­ge für die GSVG-Beiträge sind prin­zi­pi­ell Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit und aus Gewer­be­be­trieb her­an­zu­zie­hen. Diese Daten werden vom Finanz­amt an die Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stal­ten über­mit­telt, wobei grund­sätz­lich der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid des dritt­vor­ange­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res für die vor­läu­fi­ge Bei­trags­er­mitt­lung her­an­ge­zo­gen wird. Die end­gül­ti­ge Bei­trags­grund­la­ge für ein Kalen­der­jahr wird dann aufgrund des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des des­sel­ben Jahres ermit­telt, sodass es im Regel­fall zu Anpas­sun­gen kommt (Nach­ver­rech­nung bzw. Gut­schrift). Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG zählen aber auch die Ein­künf­te als Geschäfts­füh­rer und die Ein­künf­te des zu einem Geschäfts­füh­rer bestell­ten Gesell­schaf­ters zur Bei­trags­grund­la­ge. Somit fallen auch für Aus­schüt­tun­gen an die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer GSVG-Beiträge an, sofern nicht ohnehin schon die Höchst­be­mes­sungs­grund­la­ge in der Sozi­al­ver­si­che­rung erreicht wird.

In der Praxis gestal­tet sich die Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stal­ten schwie­rig. Aus steu­er­li­cher Sicht unter­lie­gen nämlich Aus­schüt­tun­gen aus der GmbH grund­sätz­lich der End­be­steue­rung. Da diese Daten somit gar nicht in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auf­schei­nen, können sie auch nicht an den Ver­si­che­rungs­trä­ger wei­ter­ge­lei­tet werden. Deswegen wurden nun seitens der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stal­ten diese Aus­kunfts­schrei­ben direkt ver­schickt. Bei Nicht­be­ant­wor­tung dieser Schrei­ben können einer­seits Ver­wal­tungs­stra­fen bis zu 440 € verhängt werden, ande­rer­seits können die Ver­si­che­rungs­trä­ger sogar Beiträge auf Basis der Höchst­bei­trags­grund­la­ge vorschreiben.

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