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Keine Fami­li­en­bei­hil­fe bei Aus­lands­stu­di­um im Drittland

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2014 

Der Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe ist an das Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absol­vie­ren einer Berufs­aus­bil­dung, Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit bzw. Kos­ten­tra­gung durch die Eltern betref­fen. Ist der Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe dem Grunde nach gegeben, so muss für den kon­kre­ten Fall fest­ge­stellt werden, ob nicht Aus­schluss­grün­de bestehen und somit im End­ef­fekt doch die Fami­li­en­bei­hil­fe verwehrt wird.

Der UFS (GZ RV/0267‑I/12 vom 25.10.2013) hatte sich mit dem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem Fami­li­en­bei­hil­fe für den Sohn bean­sprucht wurde, welcher vorerst für 1 bis 1,5 Jahre in den USA stu­die­ren werde, wobei der dortige Uni­ver­si­täts­ab­schluss nach ins­ge­samt 4 Jahren erreicht werden würde. Außerdem wurde von den Eltern des Sohnes vor­ge­bracht, dass er sich im Sommer wie auch im Winter jeweils für mehrere Wochen bei ihnen in Öster­reich aufhält. In dem vor­lie­gen­den Fall kommt dem Begriff des „stän­di­gen Aus­lands­auf­ent­halts“ als mög­li­cher Aus­schluss­grund von der Fami­li­en­bei­hil­fe große Bedeu­tung zu. Hält sich ein Kind ständig im Ausland (in einem Dritt­staat) auf, so bleibt der Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe in Öster­reich nämlich verwehrt. Bei der Begriffs­aus­le­gung kann dem UFS folgend auf die Defi­ni­ti­on des „gewöhn­li­chen Auf­ent­halts“ in der BAO zurück­ge­grif­fen werden. Der Auf­ent­halt bzw. die Auf­ent­halts­dau­er ist dabei nach dem objek­ti­ven Kri­te­ri­um der kör­per­li­chen Anwe­sen­heit zu beur­tei­len, wobei nicht schon dann von einem bloß vor­über­ge­hen­den Auf­ent­halt aus­ge­gan­gen werden kann, wenn der Aus­lands­auf­ent­halt zeitlich begrenzt ist.

Der UFS bestä­tig­te die Ansicht des Finanz­amts und ver­nein­te den Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe aufgrund des stän­di­gen Aus­lands­auf­ent­halts in einem Dritt­staat. Mehrere Umstände wie z.B. ein für mehrere Jahre erteil­tes Visum für die USA oder die fixe Teil­nah­me an weit in der Zukunft lie­gen­den Wett­kämp­fen mit dem Skiteam der Uni­ver­si­tät lassen objektiv darauf schlie­ßen, dass seitens des Sohnes von Beginn an ein län­ger­fris­ti­ger Auf­ent­halt und somit „gewöhn­li­cher Auf­ent­halt“ in den USA ange­dacht wurde. Die vor­über­ge­hen­de Abwe­sen­heit vom Stu­di­en­ort für Ferien in Öster­reich ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Eltern zu den Kosten des Unter­halts wesent­lich bei­tra­gen. Schließ­lich ist noch darauf hin­zu­wei­sen, dass der VfGH in einem früheren Erkennt­nis den Aus­schluss der Fami­li­en­bei­hil­fe bei stän­di­gem Auf­ent­halt des Kindes im Ausland als ver­fas­sungs­recht­lich zulässig erachtet hat.

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