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Klienten-Info — Archiv

Enge Freunde und lang­jäh­ri­ge Bekannte sind keine nahen Angehörigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2014 

Der Gesetz­ge­ber stellt an die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Geschäfts­be­zie­hun­gen im Rahmen der Familie schon seit jeher strenge Anfor­de­run­gen. Ohne diese strengen Maßstäbe könnte durch die Gestal­tung von Leis­tungs­be­zie­hun­gen inner­halb der Ver­wandt­schaft Ein­kom­men ver­scho­ben werden und die vor allem durch den pro­gres­si­ven Steu­er­satz bei natür­li­chen Personen gegebene unter­schied­li­che Steu­er­si­tua­ti­on aus­ge­nützt werden („Steu­er­split­ting“). So könnten etwa unter­neh­me­risch tätige Eltern auf die Idee kommen, anstelle von Taschen­geld die Kinder für kleine Arbeiten im Betrieb zu bezahlen und diesen Aufwand im Betrieb Steuer mindernd geltend zu machen.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (GZ 2011/13/0036 vom 26.3.2014) hatte sich unlängst mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem eine Wirt­schafts­treu­hän­de­rin Gehälter und Fremd­ho­no­ra­re an den Ehemann, die beiden Kinder, die Schwie­ger­mut­ter sowie an lang­jäh­ri­ge Freunde als Betriebs­aus­ga­ben geltend machen wollte, das Finanz­amt jedoch mit Hinweis auf die „Nahe Ange­hö­ri­gen Judi­ka­tur“ die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit versagte. Ver­ein­ba­run­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen ent­fal­ten steu­er­lich nur dann Wirkung wenn sie nach außen aus­rei­chend zum Ausdruck kommen (Publi­zi­täts­merk­mal), einen ein­deu­ti­gen, klaren und jeden Zweifel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben und auch zwischen Fami­li­en­frem­den unter den selben Bedin­gun­gen abge­schlos­sen worden wären. Der Kreis der nahen Ange­hö­ri­gen umfasst unter anderem den Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Partner, Kinder usw. Ebenso fällt der (aktuelle) Lebens­ge­fähr­te in diesen Kreis. Anders ist die Sachlage bei ehe­ma­li­gen Lebens­ge­fähr­ten, da hier eine fall­be­zo­ge­ne Prüfung zu erfolgen hat, ob noch eine fak­ti­sche Nahe­be­zie­hung besteht, welche die Ein­ord­nung zu den nahen Ange­hö­ri­gen mit sich bringt.

Im vor­lie­gen­den Fall ver­nein­te der VwGH die ableh­nen­de Ansicht der Finanz­be­hör­de zu den Geschäfts­be­zie­hun­gen der Wirt­schafts­treu­hän­de­rin mit ihren lang­jäh­ri­gen Bekann­ten, da sich die Behörde nicht aus­rei­chend mit dem kon­kre­ten Sach­ver­halt aus­ein­an­der­ge­setzt hatte. Eine bloße Bekannt­schaft, selbst wenn sie schon sehr lange dauert, reicht nämlich nicht aus, um eine Person einem nahen Ange­hö­ri­gen gleich­zu­hal­ten. Bei Freund­schaf­ten hat vielmehr ein­zel­fall­be­zo­gen eine Prüfung zu erfolgen, ob die Freund­schaft so eng ist, dass Zweifel an der betrieb­li­chen Ver­an­las­sung der geleis­te­ten Zah­lun­gen im Sinne der „Nahe Ange­hö­ri­gen Judi­ka­tur“ bestehen. Schließ­lich war der VwGH auch bei den Zah­lun­gen an die eigenen Kinder anderer Ansicht als die Finanz­be­hör­de. Diese ver­nein­te die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Zah­lun­gen mit der Begrün­dung, dass jemand, der nicht zur Familie gehört, ein solch vom Stun­den­aus­maß her geringes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis – aufgrund des Schul­be­su­ches der Kinder handelte es sich um eine tägliche Stun­den­leis­tung von ca. 0,5 bis 3,5 Stunden– nicht eingehen würde, da schon zum Errei­chen des Arbeits­plat­zes ein bestimm­ter Zeit­auf­wand not­wen­dig ist. Folglich würde die Ver­ein­ba­rung dem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­ten und ist steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen. Der VwGH hielt jedoch entgegen, dass den Kindern aufgrund gleicher Wohn­adres­se wie die Mutter kein Zeit­auf­wand für die Anreise zum Arbeits­platz ent­stün­de und somit der vom Finanz­amt ange­führ­te Fremd­ver­gleich ins Leere geht.

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