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Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für Jubi­lä­ums­gel­der ab 2016 — Aus­wir­kun­gen auf Rück­stel­lun­gen bereits im Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2015

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2015 

Jubi­lä­ums­gel­der sind Remu­ne­ra­tio­nen, die nach einer gewissen Beschäf­ti­gungs­dau­er an Mit­ar­bei­ter aus­be­zahlt werden. Die ver­trag­li­che Grund­la­ge ist in den meisten Fällen der Kol­lek­tiv­ver­trag. Da die Zah­lungs­ver­pflich­tung schon ab dem Eintritt des Dienst­neh­mers besteht, ist hierfür eine Rück­stel­lung zu bilden. Bisher wurde die Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lung in der Regel finanz­ma­the­ma­tisch berech­net. Da diese Zah­lun­gen gemäß § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG von der Sozi­al­ver­si­che­rung befreit waren, wurden in der Rück­stel­lungs­be­rech­nung nur die Lohn­ne­ben­kos­ten ein­be­zo­gen, die bei der tat­säch­li­chen Zahlung anfallen. In die Berech­nung flossen der Dienst­ge­ber­bei­trag (DB), Kom­mu­nal­steu­er und der Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag (pro Bun­des­land unter­schied­lich) ein und somit in der Regel rund 8% Lohn­ne­ben­kos­ten.

Ab dem 1.1.2016 kommt es nun zu einer „Har­mo­ni­sie­rung von Sozi­al­ver­si­che­rung und Lohn­steu­er“. Jubi­lä­ums­gel­der unter­lie­gen demnach ab diesem Stichtag der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Für die Kal­ku­la­ti­on der Rück­stel­lung bedeutet dies, dass neben dem Brut­to­an­spruch und den oben genann­ten Lohn­ne­ben­kos­ten nun auch der Dienst­ge­ber­bei­trag zur Sozi­al­ver­si­che­rung (bei Ange­stell­ten derzeit 20,68%) und der Beitrag zur betrieb­li­chen Vor­sor­ge­kas­se (nur bei „Abfer­ti­gung neu“) ein­be­rech­net werden müssen. Der Dienst­ge­ber­bei­trag zur Sozi­al­ver­si­che­rung fällt nur an, wenn das Jubi­lä­ums­geld nicht die Höchst­be­mes­sungs­grund­la­ge in der Sozi­al­ver­si­che­rung über­steigt. Sofern zum Zeit­punkt der vor­aus­sicht­li­chen Aus­zah­lung noch mit weiteren Jubi­lä­ums­gel­dern gerech­net wird, zählt das Jubi­lä­ums­geld als Son­der­zah­lung. In diesem Fall werden Jubi­lä­ums­gel­der gemein­sam mit anderen Son­der­zah­lun­gen (z.B. Urlaubs- und Weih­nachts­geld) bis zur dop­pel­ten monat­li­chen Höchst­bei­trags­grund­la­ge pro Kalen­der­jahr bei­trags­pflich­tig (Grenze im Jahr 2015: 9.300 €). Für den Beitrag zur betrieb­li­chen Vor­sor­ge­kas­se gibt es keine Begren­zung durch die Höchstbemessungsgrundlage.

Die Erhöhung der Lohn­ne­ben­kos­ten ist bereits bei der Rück­stel­lungs­be­rech­nung zum 31.12.2015 zu berück­sich­ti­gen. Die sich aufgrund des Wegfalls der Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­frei­ung für Jubi­lä­ums­gel­der erge­ben­de Erhöhung der Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lung fließt jedoch nicht in den Unter­schieds­be­trag laut RÄG 2014 ein, womit dieser Effekt auch nicht der Ver­tei­lungs­re­ge­lung auf bis zu fünf Jahre unter­liegt und damit sofort und in voller Höher auf­wands­wirk­sam wird.

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