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Wirt­schaft­li­che Belas­tung nicht maß­geb­lich für Hauptwohnsitzbefreiung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2018 

Die Frage nach der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung für die Ausnahme von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er wirft immer neue Kon­stel­la­tio­nen auf. Ent­schei­dend für die Steu­er­be­frei­ung privater Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen ist, dass der Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben wird und der Ver­äu­ße­rer ab der Anschaffung/Herstellung bis zur Ver­äu­ße­rung diese Immo­bi­lie für min­des­tens zwei Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz genutzt hat. Alter­na­tiv greift die Befrei­ung auch dann, wenn der Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben wird und er inner­halb der letzten 10 Jahre vor der Ver­äu­ße­rung min­des­tens 5 Jahre als Haupt­wohn­sitz gedient hat — diese Befrei­ung bedingt keine unmit­tel­ba­re (zeit­li­che) Nutzung als Haupt­wohn­sitz vor der Veräußerung.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt hatte sich (GZ RV/5100672/2018 vom 12.7.2018) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Steu­er­pflich­ti­ger seinen Haupt­wohn­sitz aufgrund von fami­liä­ren Strei­tig­kei­ten aufgeben musste und aus dem gemein­sa­men Haushalt auszog. Für die Ver­äu­ße­rung des zu Beginn gemein­sam genutz­ten Rei­hen­hau­ses sollte die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung geltend gemacht werden. Das BFG sah jedoch keine der beiden Befrei­ungs­tat­be­stän­de als erfüllt an. Die gefor­der­te fünf­jäh­ri­ge durch­ge­hen­de Nutzung war weder vor Auszug aus dem Rei­hen­haus noch während des zweiten Einzugs in das Rei­hen­haus (ohne früherer Lebens­ge­fähr­tin) erfüllt — selbst dann nicht, wenn man entgegen der Bestim­mung die beiden Zeit­räu­me zusam­men­zäh­len würde. Dabei macht es auch keinen Unter­schied, dass der Steu­er­pflich­ti­ge auch während seines Auszugs aus dem Rei­hen­haus wei­ter­hin die Kre­dit­ra­ten beglei­chen musste — der Zeitraum einer solchen wirt­schaft­li­chen Belas­tung hat keine Relevanz für die Gel­tend­ma­chung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung.