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Not­wen­di­ge Nut­zungs­dau­er einer Wohnung zur Begrün­dung des Wohnsitzes

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2018 

Natür­li­che Personen sind in Öster­reich unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt haben. Die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht hat zur Folge, dass die Steu­er­last grund­sätz­lich aus allen in- und aus­län­di­schen Ein­künf­ten (“Welt­ein­kom­men”) errech­net wird. Sind weder Wohnsitz noch gewöhn­li­cher Auf­ent­halt in Öster­reich, so können “Steu­er­aus­län­der” in Öster­reich der beschränk­ten Steu­er­pflicht unter­lie­gen. Ein Wohnsitz besteht laut BAO dort, wo jemand eine Wohnung innehat, die darauf schlie­ßen lässt, dass die Wohnung bei­be­hal­ten und benutzt wird.

Vor dem BFG (GZ RV/3101107/2016 vom 12.9.2017) war nun strittig, ob ein ita­lie­ni­scher Staats­bür­ger einen Wohnsitz (nach inner­staat­li­chem Recht) in Öster­reich begrün­det hatte oder nicht. Der Lebens­mit­tel­punkt und der qua­li­fi­zier­te Wohnsitz der Familie lagen unstrit­ti­ger Weise in Italien. Jedoch hatte der Steu­er­pflich­ti­ge ein Mehr­par­tei­en­wohn­haus in Öster­reich zur Hälfte geerbt, in dem ihm eine Wohnung zumin­dest zeit­wei­se zur Ver­fü­gung stand. Die Wohnung wurde von ihm pro Jahr zwischen 14 und 21 Tage bewohnt, wobei die Wohnung selbst sich zumin­dest teil­wei­se noch im Roh­bau­zu­stand befand.

Älterer VwGH-Recht­spre­chung folgend reicht es bei der “Inne­ha­bung” aus, wenn die Wohnung tat­säch­lich oder recht­lich jeder­zeit zur Ver­fü­gung steht. Eine unun­ter­bro­che­ne tat­säch­li­che Benüt­zung der Wohnung ist nicht not­wen­dig, um einen Wohnsitz zu begrün­den. Jedoch muss die Wohnung, wenn auch nicht unun­ter­bro­chen, doch immer wieder tat­säch­lich genützt werden. 

Im Jahr 1990 hatte der VwGH bereits ent­schie­den, dass es für die Begrün­dung eines Wohn­sit­zes aus­reicht, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen hindurch (i.d.R. zwei bis drei Monate) benutzt wird. Der poli­zei­li­chen Haupt­wohn­sitz­mel­dung kommt im Ein­zel­fall jeden­falls Indi­zi­en­wir­kung zu, sie ist aber grund­sätz­lich nicht ent­schei­dungs­re­le­vant. Wenn­gleich für die Frage nach der Begrün­dung des Haupt­wohn­sit­zes nicht ent­schei­dend, findet sich noch eine weitere Frist in der Zweit­wohn­sitz­ver­ord­nung. Demnach wird ein Zweit­wohn­sitz in Öster­reich begrün­det, wenn eine Wohnung alleine oder gemein­sam mit anderen Woh­nun­gen an mehr als 70 Tagen genutzt wird.

Das BFG ver­nein­te die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht in Öster­reich, da die Dauer der Benüt­zung von 14 bis 21 Tagen pro Jahr zu kurz für die Begrün­dung eines Wohn­sit­zes in Öster­reich sei. Zusätz­lich wurde aus­ge­führt, dass die Wohnung aufgrund der unver­putz­ten Wände sowie frei­lie­gen­der Zu- und Abfluss­lei­tun­gen nicht geeignet war, dem Steu­er­pflich­ti­gen ein den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Heim zu bieten. Mangels Wohnsitz war demnach nur beschränk­te Steu­er­pflicht in Öster­reich gegeben.

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