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Mel­de­pflicht grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen (DAC 6) — Umset­zung in Österreich

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2019 

Wenn­gleich die Mel­de­pflicht grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen schon längere Zeit bei betrof­fe­nen Unter­neh­men und auch Inter­me­diä­ren wie z.B. Steu­er­be­ra­tern für leichtes Unbe­ha­gen sorgt, wird dieses Thema im Jahr 2020 wohl erst richtig virulent werden. Nachdem im Juni 2018 die geän­der­te EU-Amts­hil­fe-Richt­li­nie in Kraft getreten ist, erfolgte die Umset­zung in Öster­reich mit dem “EU-Mel­de­pflicht­ge­setz”.

Vom Zeit­ho­ri­zont betrach­tet, besteht Mel­de­pflicht ab dem 1. Juli 2020, wobei die Mel­dun­gen rück­wir­kend alle rele­van­ten Steu­er­ge­stal­tun­gen zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020 erfassen müssen. Daher ist es ratsam, dass auch bereits früher rele­van­te Sach­ver­hal­te ent­spre­chend doku­men­tiert werden. Oberste Ziel­set­zung dieser Mel­de­ver­pflich­tung liegt in der Ein­däm­mung von Steu­er­ver­mei­dung und aggres­si­ver Steu­er­pla­nung, wobei mehr als ein EU-Mit­glied­staat bzw. ein EU-Mit­glied­staat und ein Dritt­land betrof­fen sein müssen. Legale, aber “uner­wünsch­te” Gestal­tun­gen sollen demnach gemeldet werden. Konkret auf Steu­er­ar­ten bezogen sind alle direkten Steuern wie z.B. ESt, KSt und KESt betrof­fen, nicht aber indi­rek­te Steuern (USt), Zölle, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Gebühren.

Während die EU-Richt­li­nie die mel­de­pflich­ti­gen Gestal­tun­gen in soge­nann­te “Hall­marks” einteilt, unter­schei­det das EU-Mel­de­pflicht­ge­setz zwischen unbe­dingt mel­de­pflich­ti­gen Gestal­tun­gen und bedingt mel­de­pflich­ti­gen Gestal­tun­gen. Unbe­dingt mel­de­pflich­ti­ge Gestal­tun­gen umfassen z.B. mehr­fa­che Abschrei­bun­gen des­sel­ben Ver­mö­gens­wer­tes, Über­tra­gung von Vermögen zur Nutzung von unter­schied­li­chen Bewer­tungs­vor­schrif­ten, die Nutzung uni­la­te­ra­ler Safe-Harbor-Regeln und die Über­tra­gung von schwer zu bewer­ten­den imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­wer­ten oder — ebenso im Rahmen der Ver­rech­nungs­prei­se — Funk­ti­ons­ver­la­ge­run­gen, sofern das erwar­te­te EBIT über einen 3‑Jahres-Zeitraum durch die Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung weniger als 50% des EBITs beträgt, das erwartet worden wäre, wenn die Über­tra­gung nicht statt­ge­fun­den hätte.

Bei den bedingt mel­de­pflich­ti­gen Gestal­tun­gen ist für eine Mit­tei­lungs­pflicht maß­ge­bend, dass der Haupt­vor­teil oder einer der Haupt­vor­tei­le der Gestal­tung in der Erlan­gung eines Steu­er­vor­teils liegt (so genann­ter “Main benefit test”). Ist dies der Fall, so müssen folgende (aus­ge­wähl­te) Gestal­tun­gen gemeldet werden:

  • Steu­er­vor­teil­ab­hän­gi­ges Honorar,
  • Stan­dar­di­sier­te Gestaltung,
  • Man­tel­kauf (Erwerb einer Gesell­schaft zum Zwecke der Verlustnutzung),
  • Abzugs­fä­hi­ge Zah­lun­gen an Emp­fän­ger, die keiner oder nahezu keiner Kör­per­schaft­steu­er (nicht mehr als 1%) unter­lie­gen oder einem prä­fe­ren­ti­el­len Steu­er­re­gime unterliegen.

Da konkrete Gestal­tun­gen und Akti­vi­tä­ten aus dem täg­li­chen Geschäfts­le­ben nicht immer zwei­fels­frei in Mel­de­pflicht und Nicht­mel­de­pflicht unter­schie­den werden können, werden zukünf­ti­ge Hinweise durch das öster­rei­chi­sche BMF in Erlass­form, wie z.B. eine “White List” von nicht-mel­de­pflich­ti­gen Gestal­tun­gen, sehn­lichst erwartet. Zumin­dest admi­nis­tra­ti­ve Probleme können sich auch insoweit ergeben, als die EU-Richt­li­nie in den ver­schie­de­nen Staaten nicht voll­kom­men gleich umge­setzt worden ist und manche Staaten den Kreis für poten­ti­ell mel­de­pflich­ti­ge Steu­er­ge­stal­tun­gen weiter gezogen haben (Polen bezieht etwa die Umsatz­steu­er in die mel­de­pflich­ti­gen Steuern mit ein).

Wenn Mel­de­pflicht für ein bestimm­tes grenz­über­schrei­ten­des Steu­er­mo­dell gegeben ist, so müssen — zumeist vom “Inter­me­di­är” — bestimm­te Infor­ma­tio­nen der Steu­er­be­hör­de offen­ge­legt werden. Dies umfasst z.B. eine Beschrei­bung der mel­de­pflich­ti­gen grenz­über­schrei­ten­den Gestal­tung, den Wert der mel­de­pflich­ti­gen Steu­er­ge­stal­tung, eine Über­sicht zu den von dem kon­kre­ten Steu­er­mo­dell betrof­fe­nen Mit­glied­staa­ten und das Datum der Aus­füh­rung des ersten Umset­zungs­schritts der Gestal­tung. Vorsicht ist geboten, da die Meldung an die Steu­er­be­hör­den inner­halb von 30 Tagen vor­ge­nom­men werden muss. Die Mel­de­frist beginnt nicht nur mit der Durch­füh­rung des Modells zu laufen, sondern bereits auch dann, wenn das aus­ge­ar­bei­te­te Modell zur Ver­fü­gung gestellt worden ist oder der erste Schritt des Modells umge­setzt worden ist. In Öster­reich soll die Meldung regel­mä­ßig via Finan­zOn­line erfolgen. Die Mit­glied­staa­ten teilen dar­auf­hin die offen­ge­leg­ten Infor­ma­tio­nen auto­ma­tisch über ein Zen­tral­ver­zeich­nis mit allen anderen Mitgliedstaaten.

Erfolgt keine Meldung (oder nur eine unvoll­stän­di­ge), werden Mel­de­fris­ten verletzt, unrich­ti­ge Infor­ma­tio­nen gemeldet etc., so kann (in Öster­reich) eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit vor­lie­gen. Die damit zusam­men­hän­gen­den Geld­stra­fen belaufen sich bei Vorsatz auf bis zu 50.000 € und bei grober Fahr­läs­sig­keit auf bis zu 25.000 €. Eine Befrei­ung durch Selbst­an­zei­ge ist nicht möglich. Die Strafen im Ausland können übrigens deutlich dra­ko­ni­scher aus­fal­len und in Polen etwa mehrere Mil­lio­nen € ausmachen.