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VwGH zur steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von Stu­di­en­rei­sen und Sprach­kur­sen im Ausland

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2019 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten wird von der Finanz­ver­wal­tung beson­ders dann kritisch gesehen, wenn neben der beruf­li­chen Ver­an­las­sung auch ein privates Inter­es­se (selbst in unter­ge­ord­ne­tem Ausmaß) hin­zu­kommt. Typi­scher Anlass­fall ist eine beruf­lich bedingte Reise ins Ausland, die mit privaten Akti­vi­tä­ten kom­bi­niert wird.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich unlängst (GZ Ra 2018/15/0043 vom 19.12.2018) mit einem Sach­ver­halt beschäf­tigt, in dem eine AHS-Lehrerin für das Fach Fran­zö­sisch an einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung (Sprach­kurs) auf der fran­zö­sisch­spra­chi­gen Insel Mar­ti­ni­que teil­ge­nom­men hat und damit zusam­men­hän­gen­de Kosten (Teil­nah­me­ge­bühr, Kosten für Transfer und Unter­kunft, Tages­gel­der) im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung geltend machen wollte.

Das Spektrum für die steu­er­li­che Aner­ken­nung kann sich in solchen Fällen auf die Fort­bil­dungs­kos­ten begren­zen und bis hin zu einer (teil­wei­sen) zusätz­li­chen Aner­ken­nung der Rei­se­kos­ten gehen. Ebenso kann — der Ansicht des Finanz­amts folgend — die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Fort­bil­dungs- und Rei­se­kos­ten zur Gänze versagt werden, wenn die Reise ein Misch­pro­gramm beinhal­tet und der beruf­li­che Aspekt der Rei­se­teil­nah­me von der privaten Mit­ver­an­las­sung über­la­gert wird.

Der VwGH betonte in seiner Ent­schei­dung, dass an die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Stu­di­en­rei­sen mehrere Vor­aus­set­zun­gen geknüpft sind und sie grund­sätz­lich bzw. andern­falls nicht zu berück­sich­ti­gen­de Auf­wen­dun­gen für die private Lebens­füh­rung dar­stel­len. Unter anderem müssen das Rei­se­pro­gramm und seine Durch­füh­rung derart ein­sei­tig und nahezu aus­schließ­lich auf inter­es­sier­te Teil­neh­mer einer bestimm­ten Berufs­grup­pe abge­stellt sein, dass sie jeg­li­cher Anzie­hungs­kraft auf andere außer­halb dieses Teil­neh­mer­krei­ses ent­beh­ren. Im kon­kre­ten Fall ist dieser Umstand jedoch nicht erfüllt, da es sich auch um eine Reise in tou­ris­tisch inter­es­san­te Regionen handelt, kei­ner­lei Fremd­be­stim­mung im Sinne einer ange­ord­ne­ten Fort­bil­dung vorliegt und auch die beruf­li­che Fort­bil­dung nicht als das “aus­lö­sen­de Element” für die Reise ange­se­hen werden kann. Entgegen der Ansicht des BFG können demnach die Kosten für Transfer und Unter­kunft wie auch die Tages­gel­der steu­er­lich nicht berück­sich­tigt werden — ins­be­son­de­re, da es sich um keine aus­schließ­lich betrieb­lich bzw. beruf­lich ver­an­lass­te Reise handelt. Der VwGH ver­nein­te also eine Berück­sich­ti­gung dieser Kosten im antei­li­gen Ausmaß der beruf­lich beding­ten Auf­ent­halts­ta­ge. Es müsste nämlich zumin­dest ein Tag der Stu­di­en­rei­se als aus­schließ­lich betrieblich/beruflich ver­an­lass­ter Rei­se­ab­schnitt ein­ge­ord­net werden, um für einen Teil der mehrere Tage dau­ern­den (Studien)Reise Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand, Näch­ti­gungs­kos­ten und (antei­li­ge) Rei­se­kos­ten ein­kom­men­steu­er­lich geltend machen können.

Die Kosten im Zusam­men­hang mit dem Sprach­kurs als Fort­bil­dungs­kos­ten können jedoch als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt werden, da es für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Kurs­kos­ten keinen Unter­schied macht, ob ein Kurs am Wohnort oder an einem anderen Ort absol­viert wird.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia