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Bade­zim­mer­um­bau als außer­ge­wöhn­li­che Belastung?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2024 

Für die Gel­tend­ma­chung von Kosten bzw. Ausgaben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung wird natur­ge­mäß vor­aus­ge­setzt, dass die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig ent­stan­den ist und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen wesent­lich beein­träch­tigt. Überdies darf die Belas­tung weder Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten noch Son­der­aus­ga­ben sein. Aus­gangs­punkt für die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des BFG (GZ RV/5101015/2021 vom 30.9.2023) ist, dass von einem älteren Ehepaar der Bade­zim­mer­um­bau steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (mit Selbst­be­halt) geltend gemacht werden wollte. Dem Ehepaar — beide bezogen Pfle­ge­geld der Stufe 1 — war es nicht mehr möglich gewesen, die Bade­wan­ne zu nutzen und eine Dusche war nicht vor­han­den. Mit dem Ziel, dass das Ehepaar so lange wie möglich in dem Wohnhaus ver­blei­ben könne, wurde die Bade­wan­ne entfernt und das Bade­zim­mer mög­lichst alters- und behin­der­ten­ge­recht gestaltet.

Das BFG setzte sich in seiner Ent­schei­dung ins­be­son­de­re mit zwei Aspekten auseinander.So wurde in Frage gestellt, ob die Umbau­ar­bei­ten über­haupt einen spe­zi­fi­schen behin­der­ten­ge­rech­ten Cha­rak­ter auf­wei­sen oder ob nicht viel eher die boden­ebe­ne Dusche einem modernen Bade­zim­mer mit Stan­dard­aus­stat­tung ent­spricht. Da die neue Dusche keine behin­der­ten­spe­zi­fi­sche Aus­stat­tung vorweist, ist von einer bloßen Ver­mö­gensum­schich­tung aus­zu­ge­hen — es liegt mangels end­gül­ti­gen Wer­te­ver­zehrs keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vor. Konkret wird in einem solchen Fall durch den Erwerb des Wirt­schafts­gu­tes ein ent­spre­chen­der Gegen­wert erlangt, sodass es in der Regel zu einer Ver­mö­gensum­schich­tung kommt und nicht zu einer Ver­mö­gens­min­de­rung. Schließ­lich werden dem BFG folgend niveau­glei­che Duschen von Personen jeg­li­chen Alters und Gesund­heits­zu­stands bevor­zugt. Durch die neu­wer­ti­ge Ein­rich­tung in Form einer Stan­dard­aus­stat­tung ist der Wert des Bade­zim­mers sogar erhöht worden. Schließ­lich handelt es sich bei einer boden­ebe­nen Dusche um keine behin­der­ten­spe­zi­fi­sche Aus­stat­tung, sondern um eine moderne Badezimmereinrichtung.

Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung wird überdies vor­aus­ge­setzt, dass die Kosten des Bade­zim­mer­um­baus end­gül­tig von dem älteren Ehepaar getragen wurden. Da jedoch die Rech­nun­gen vom Schwie­ger­sohn begli­chen worden waren, wurde dies vom BFG in Zweifel gezogen (selbst wenn behaup­tet wurde, dass die Kosten vorab an den Schwie­ger­sohn in bar bezahlt worden waren). Dies war auch deshalb unwahr­schein­lich, da das Haus bereits im Eigentum der Tochter war und dem älteren Ehepaar ein Wohn­recht zuge­stan­den wurde. Dem BFG folgend war es also unwahr­schein­lich anzu­neh­men, dass ein in seiner Mobi­li­tät ein­ge­schränk­ter älterer Herr vor jeder Über­wei­sung bar in Vorlage tritt. Im End­ef­fekt konnten also die Kosten für den Umbau des Bade­zim­mers nicht steu­er­lich geltend gemacht werden.

Bild: © Adobe Stock — pbombaert