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Klienten-Info — Archiv

BFG zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung eines häus­li­chen Arbeitszimmers

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2023 

Die Anfor­de­run­gen an die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers sind natur­ge­mäß streng. So dürfen Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben für ein im Woh­nungs­ver­band gele­ge­nes Arbeits­zim­mer und dessen Ein­rich­tung nicht abge­zo­gen werden, außer ein im Woh­nungs­ver­band gele­ge­nes Arbeits­zim­mer bildet den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen. Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ist überdies erfor­der­lich, dass der zum Arbeits­zim­mer bestimm­te Raum tat­säch­lich aus­schließ­lich oder nahezu aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt und auch ent­spre­chend ein­ge­rich­tet ist. Das BFG hatte sich in einer Ent­schei­dung (GZ RV/7102468/2021 vom 2.12.2022) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob die Kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer trotz parallel bestehen­den Büros, steu­er­lich abzugs­fä­hig sein können.

Der Aus­gangs­sach­ver­halt war derart, dass eine Steu­er­pflich­ti­ge selb­stän­dig tätig war und in ihrem häus­li­chen Büro, in ihrer Praxis an einem anderen Ort und im Büro des Haupt­auf­trag­ge­bers die Mit­ar­bei­ter ihres Haupt­auf­trag­ge­bers arbeits­psy­cho­lo­gisch betreute. Darüber hinaus wurden Work­shops abge­hal­ten und Gesund­heits­mo­du­le ange­bo­ten. Bedeut­sam war dabei, dass für die unmit­tel­ba­ren Gesprä­che im Rahmen der arbeits­psy­cho­lo­gi­schen Betreu­ung Büro­räum­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers zur Ver­fü­gung gestellt wurden. Die Vor- und Nach­be­rei­tung von Gesprä­chen und Work­shops, die Aus­ar­bei­tung von Pro­to­kol­len für den Auf­trag­ge­ber sowie die tele­fo­ni­sche Beratung der Mit­ar­bei­ter des Haupt­auf­trag­ge­bers (ver­trag­lich war eine 24h-Erreich­bar­keit ver­ein­bart) findet im häus­li­chen Arbeits­zim­mer statt. Zeitlich betrach­tet wurden pro Monat für die arbeits­psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung ungefähr 60 Stunden ver­rech­net, wobei die Vor- und Nach­be­rei­tung im häus­li­chen Büro nochmals so viel Zeit in Anspruch nahm.

Das BFG erkannte die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer als steu­er­li­che Betriebs­aus­ga­be an. Ent­schei­dend dafür ist, dass die Tätig­keit der Steu­er­pflich­ti­gen nicht nur in dem Gespräch mit den Mit­ar­bei­tern des Haupt­auf­trag­ge­bers und in der Durch­füh­rung von Work­shops besteht, sondern auch die Vor- und Nach­be­rei­tung und Bericht­erstat­tung wesent­lich im Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers stehen. Die Not­wen­dig­keit, diese vor- und nach­ge­la­ger­ten Tätig­kei­ten in einem Büro­um­feld zu tätigen, schien für das BFG als erwiesen und somit konnte das häus­li­che Arbeits­zim­mer auch als der Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen Tätig­keit der Steu­er­pflich­ti­gen gesehen werden. Hingegen hatte das Finanz­amt den Mit­tel­punkt und Schwer­punkt der Tätig­keit der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit in dem von dem Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Büro gesehen.

VwGH-Recht­spre­chung folgend ist der Mit­tel­punkt einer Tätig­keit nach ihrem mate­ri­el­len Schwer­punkt zu beur­tei­len, somit nach dem typi­schen Berufs­bild. Mit anderen Worten ist bei der Beur­tei­lung des Mit­tel­punks der Tätig­keit auf eine Gesamt­be­trach­tung der betrieb­li­chen bzw. beruf­li­chen Tätig­keit abzu­stel­len. Für die Aner­ken­nung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers im vor­lie­gen­den Fall spricht auch, dass zwar vom Haupt­auf­trag­ge­ber ein Büro zur Ver­fü­gung gestellt wurde, dieses aber nur zur unmit­tel­ba­ren Gesprächs­füh­rung und gerade nicht für Ver­wal­tungs­auf­ga­ben genutzt werden durfte. Somit wird klar, dass vom mate­ri­el­len Kern her die Tätig­keit im häus­li­chen Büro über­wo­gen hat (vor allem aufgrund von Vor- und Nach­be­rei­tungs­tä­tig­kei­ten und Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten). Auch in zeit­li­cher Hinsicht hat die Betä­ti­gung im häus­li­chen Arbeits­zim­mer gegen­über der Aus­wärts­tä­tig­keit über­wo­gen, sodass alle auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen und Ausgaben, ein­schließ­lich der Kosten seiner Ein­rich­tung, als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind.

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